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18. Wahlperiode 09.08.2019 Drucksache18/2544Schriftliche Anfragedes Abgeordneten Franz Bergmüller AfDvom 05.05.2019Angekündigte Krankenhausfusion Burghausen-Altötting-MühldorfAm 29.03.2019 melden die Landräte aus Altötting (AÖ) und Mühldorf (MÜ), dass sie am25.07.2019 die Kreistage über eine Fusion der Krankenhäuser in Altötting und Mühldorfabstimmen lassen möchten:„Die Landräte sind sich einig, ebenso die Klinikleitungen: Die Kreiskliniken AltöttingBurghausen und Mühldorf sollen zu einem landkreisübergreifenden Kommunalunternehmen verschmelzen. Nachdem die Vorgespräche schon weit gediehen sind, wird alsFusionsdatum der 1. Januar 2020 anvisiert. Über Details hat Altöttings Landrat ErwinSchneider in seiner Funktion als Verwaltungsratsvorsitzender des hiesigen Klinikunternehmens die Heimatzeitung auf Nachfrage im Rahmen eines Redaktionsgesprächesam Freitag informiert. Initiiert wurden die aktuellen Fusionsgespräche von MühldorfsLandrat Georg Huber Ende 2017, in eine konkrete Phase gingen sie im April 2018. SeitJuli 2018 wurden die Klinikleitungen – namentlich für Altötting die Vorstände Dr. MonikaLieb und Michael Prostmeier sowie für Mühldorf Dr. Wolfgang Richter und Ulrich Hornstein – hinzugezogen, die dann beauftragt wurden, konkrete Vorschläge zu machen.Mit ins Boot geholt wurde auch das Anwaltsbüro Seufert, das spezialisiert ist auf Klinikbelange. Bei einem Treffen am 3. Dezember 2018 im Landratsamt Altötting wurde alsZieltermin für die Umsetzung der 1. Januar 2020 vereinbart – vorbehaltlich natürlich derZustimmung der Kreistagsgremien in beiden Landkreisen Parallel zur Definition derOrganisation gibt es bereits einen Rohentwurf für ein Medizinkonzept. Dieses wurdeam Donnerstag vorgelegt, Inhalte werden noch geheim gehalten. Schneider verrät nurso viel: „Es ist ausgewogen.“ Doppelvorhaltungen von medizinischen Angeboten soll esnur geben, wenn diese fachlich sinnvoll seien. Und auch die Standorte Burghausen undHaag würden mit expliziten Vorstellungen in das Konzept miteinbezogen. MühldorfsLandrat Huber hat seine Kreisräte schon über die Fusionspläne informiert. Widerspruchgab es dem Vernehmen nach nicht. Amtskollege Schneider hat den Verwaltungsrat inKenntnis gesetzt und am 29. April steht das Thema auf der nichtöffentlichen Tagesordnung des Kreisausschusses. Dann dürfte es Schlag auf Schlag gehen, denn am 25. Julisoll in den beiden Kreistagsgremien in Sondersitzungen der Grundlagenbeschluss zurVerschmelzung gefasst werden. Bis zum Jahreswechsel muss dann noch die Gründungdes gemeinsamen Unternehmens vorbereitet werden und abschließend müssen dieKreistagsgremien dann den Umsetzungsbeschluss fassen.“ /pnp-30-ss4-2019-fusion.pdfWährend unabhängige Medien das Kliniksterben dokumentieren – https://www.mydrg.de/ kliniksterben/index.html –, kommuniziert das zuständige Staatsministerium fürGesundheit und Pflege auf seinen Diagrammen – enhausbetreiber/krankenhausplanung/ – einen Anstieg der Anzahlan Krankenhäusern.Ich frage die Staatsregierung:1.1.11.2InitiativeWelchen Einfluss übt die Staatsregierung auf die Landkreise aus, damit Krankenhäuser in Bayern fusionieren (bitte nach wirtschaftlichen Vorgaben, Planvorgaben etc. ausdifferenzieren)?Welche Gespräche hat die Staatsregierung mit den Landräten des LandkreisesMühldorf am Inn, Georg Huber und Altötting, Erwin Scheider vor dem 31.12.2017vor dem Hintergrund geführt, die Kreiskliniken AÖ und MÜ zu fusionieren (bittealle Gespräche chronologisch aufschlüsseln)?Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar.Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
Drucksache 18/25441.3Bayerischer Landtag 18. WahlperiodeWelchen Einfluss hat die Staatsregierung auf Mühldorfs Landrat Georg Huberausgeübt, damit dieser Ende 2017 die Fusionsgespräche nach Frage 1.2 initiiert,und auf Altöttings Landrat Erwin Schneider ausgeübt, damit dieser Ende 2017diesen Gesprächen zustimmt?2.2.1ÖffentlichkeitWie viele Krankenhäuser sind nach Kenntnis der Staatsregierung in Bayern seit1980 geschlossen worden (bitte nach öffentlichen, privaten Kliniken, Unikliniken,freigemeinnützigen Kliniken ausdifferenzieren)?2.2 Wie ist es erklärbar, dass das Staatsministerium für Gesundheit und Pflegeauf seiner Seite kenhausbetreiber/krankenhausplanung/ einen Anstieg an Kliniken kommuniziert, während zeitgleich Kliniken fusionieren müssen, wie vorliegend Mühldorf und Altötting?2.3 Welche betriebswirtschaftlichen Vorgaben gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für die Kreiskliniken und die AufträgeWie ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in die Vergabe des Auftrags der Landratsämter an die Vorstände Dr. Monika Lieb und Michael Prostmeier, Dr. Wolfgang Richter und Ulrich Hornstein eingebunden, ein Anwaltsbürodamit zu beauftragen, den Weg zu begleiten, „konkrete Vorschläge zu machen“,um eine Fusion zu gestalten?Wenn nein zu Frage 3.1, warum sieht sich das Staatsministerium für Gesundheitund Pflege außer Stande anstelle dieses Anwaltsbüros diese Leistung selbst fürdie Landkreise zu erbringen?Leistet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einen Beitrag zum Budget für die Bezahlung der von den Landkreisen beauftragten Kanzlei Seufert (bitte unter Angabe des Verteilungsschlüssels zwischen der Staatsregierung undden beiden Landkreisen AÖ, MÜ aufschlüsseln)?VorteileWorin werden durch die Staatsregierung die Vorteile in der Verwaltung einesKrankenhauses an zwei Orten, wie z. B. Mühldorf bzw. Altötting, gesehen?Worin werden durch die Staatsregierung die Vorteile im Betrieb der medizinischen Abteilungen eines Krankenhauses an zwei Orten, wie z. B. Mühldorf bzw.Altötting, gesehen?Welche Abteilungen sind gemäß Krankenhausplan der Staatsregierung in demgeplanten Krankenhausverbund Altötting-Mühldorf an welchen Standorten vorgesehen?WirtschaftlichkeitMit welchem Einsparpotenzial wird durch die Staatsregierung bei der Fusion derKliniken zweier Landkreise gerechnet (bitte nach allen Arten an Einsparpotenzialund Erfahrungen aufschlüsseln)?Wie lange bleibt gemäß Krankenhausplan der Staatsregierung die in den Krankenhäusern AÖ und MÜ derzeit bestehende gemeinsame Anzahl an Planstellenmindestens konstant?Welche bisher in den Krankenhäusern AÖ und MÜ nicht vorhandenen medizinischen Geschäftsfelder werden gemäß Krankenhausplan der Staatsregierung beieinem zusammengelegten Krankenhaus üblicherweise neu mit aufgenommen(bitte für den Krankenhausverbund Altötting-Mühldorf konkretisieren)?Rechtliche MöglichkeitenWelche rechtlichen Möglichkeiten sind der Staatsregierung bekannt, eine Fusionzu verhindern (bitte vollumfänglich unter Angabe der einschlägigen Vorschriftenaufschlüsseln)?Seite 2/7
Drucksache 18/25446.26.37.7.17.2Bayerischer Landtag 18. WahlperiodeWelche plebiszitären Möglichkeiten sind der Staatsregierung bekannt, eine Fu sion zu verhindern (bitte vollumfänglich unter Angabe der einschlägigen Quorenfür die Landkreise Altötting und Mühldorf aufschlüsseln)?Welche Fristen müssen in Frage 6.2 eingehalten werden, um mithilfe eines Plebiszits erfolgreich einem Beschluss am 25.07.2019 in den beiden Kreistagsgremien zuvorzukommen?VerkaufGibt es nach Kenntnis der Staatsregierung in dem Fusionskonzept einen Ausschluss von Beteiligungsmöglichkeiten von Privatkapital an dem fusioniertenKrankenhaus (bitte begründen)?Wenn nein, wird nach Kenntnis der Staatsregierung der Ausschluss von Beteiligungsmöglichkeiten von Privatkapital an dem fusionierten Krankenhaus eineBedingung sein, die in dem dem Kreistag zur Abstimmung zu stellenden Konzeptenthalten sein wird (bitte begründen)?Antwortdes Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit demStaatsministerium des Innern, für Sport und Integrationvom 07.06.20191.1.1InitiativeWelchen Einfluss übt die Staatsregierung auf die Landkreise aus, damitKrankenhäuser in Bayern fusionieren (bitte nach wirtschaftlichen Vorgaben, Planvorgaben etc. ausdifferenzieren)?Ziel der Staatsregierung ist gemäß Art. 1 Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)eine bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung im Freistaat Bayern durchein funktional abgestuftes und effizient strukturiertes Netz einander ergänzender Krankenhäuser freigemeinnütziger, privater und öffentlich-rechtlicher Träger. Dies soll aufder Grundlage der Krankenhausplanung durch die Förderung eigenverantwortlich wirtschaftender, leistungsfähiger Krankenhäuser erreicht werden.Aufgabe der Krankenhausplanung ist es dabei gemäß Art. 3 BayKrG, auf wirtschaftliche Strukturen bei der bedarfsgerechten Versorgung durch medizinisch leistungsfähige Krankenhäuser hinzuwirken. Dabei soll die – auch kommunale Gebietsgrenzenüberschreitende – Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung vonBehandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich unterstützt werden.Hierzu beobachtet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) Entwicklungen in der bayerischen Krankenhauslandschaft und begleitet diese als Krankenhausplanungsbehörde aktiv überall dort, wo es gewünscht oder notwendig ist. Ziel istdabei, im Gespräch mit den Trägern mit Blick auf die jeweilige Situation vor Ort Wegezu finden, die die bestmögliche akutstationäre Versorgung für die Bevölkerung in derRegion sichern. Soweit hier Fusionen mit dem Ziel einer besseren Abstimmung des Behandlungsangebots infrage kommen, werden auch solche Lösungen mit den Trägernerörtert. Eine einseitige Strategie, die Fusionen von Krankenhausträgern generell alsMittel der Wahl begreifen würde, gibt es jedoch nicht.1.2Welche Gespräche hat die Staatsregierung mit den Landräten des Landkreises Mühldorf am Inn, Georg Huber und Altötting, Erwin Scheider vordem 31.12.2017 vor dem Hintergrund geführt, die Kreiskliniken AÖ und MÜzu fusionieren (bitte alle Gespräche chronologisch aufschlüsseln)?Der Staatsregierung sind keine solchen Gespräche bekannt.Seite 3/7
Drucksache 18/25441.3Bayerischer Landtag 18. WahlperiodeWelchen Einfluss hat die Staatsregierung auf Mühldorfs Landrat GeorgHuber ausgeübt, damit dieser Ende 2017 die Fusionsgespräche nach Frage 1.2 initiiert, und auf Altöttings Landrat Erwin Schneider ausgeübt, damitdieser Ende 2017 diesen Gesprächen zustimmt?Der Staatsregierung ist keine Einflussnahme bekannt.2.2.1ÖffentlichkeitWie viele Krankenhäuser sind nach Kenntnis der Staatsregierung in Bayernseit 1980 geschlossen worden (bitte nach öffentlichen, privaten Kliniken,Unikliniken, freigemeinnützigen Kliniken ausdifferenzieren)?Informationen zur vollumfänglichen Beantwortung dieser Frage liegen nicht vor undmüssten erst mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden.Es liegen lediglich Informationen über im Bayerischen Krankenhausplan verzeichnete Krankenhäuser vor (Plankrankenhäuser, Häuser mit Versorgungsvertrag und Universitätsklinika). Diese bilden zwar das Gros des Versorgungsgeschehens in Bayern ab,sind jedoch etwa im Hinblick auf reine Privatkrankenhäuser nicht abschließend.Des Weiteren liegen nur Informationen über die Herausnahme eines Krankenhausesaus dem Bayerischen Krankenhausplan vor. Diese Fälle können aber nicht mit einerSchließung des Krankenhauses gleichgesetzt werden. So werden beispielsweise Krankenhäuser, die lediglich ihren Status als Vertragskrankenhaus bzw. Plankrankenhausändern, insoweit aus dem Plan herausgenommen. Auch Krankenhäuser, die als reinesPrivatkrankenhaus weitergeführt werden, erfahren formal eine Herausnahme. Schließlich führen auch Zusammenschlüsse bestehender Krankenhäuser zur Schaffung einerneuen medizinisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Einheit (teils am selben Ort imselben Gebäude) dazu, dass das Krankenhaus in der bisher bestehenden Organisa tionsform aus dem Krankenhausplan herausgenommen wird.Eine Auswertung mit diesen Einschränkungen betreffend den Zeitraum seit 1980müsste erst mit unverhältnismäßigem Aufwand erstellt werden; ausgewertete Angabenliegen insoweit ab dem Jahr 1993 vor.Seit 1993 wurden insgesamt 107 Krankenhäuser aus dem Bayerischen Krankenhausplan herausgenommen. Im Einzelnen waren dabei 50 Krankenhäuser in öffentlicherTrägerschaft, zehn Krankenhäuser in freigemeinnütziger Trägerschaft und 47 Krankenhäuser in privater Trägerschaft.2.2Wie ist es erklärbar, dass das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf seiner Seite kenhausbetreiber/krankenhausplanung/ einen Anstieg an Kliniken kommuniziert, während zeitgleich Kliniken fusionieren müssen, wie vorliegendMühldorf und Altötting?Tatsächlich ist die Anzahl der Plankrankenhäuser in Bayern seit 1993 um 16 Krankenhäuser gestiegen. Dies geht zurück auf die Neuaufnahme verschiedener Krankenhäuser in den Krankenhausplan. Die fortwährenden Veränderungen in der Krankenhauslandschaft gehen insbesondere auf die in der Antwort zu Frage 1.1 und 2.1 genanntenGründe zurück. Zudem ist der Bedarf an Krankenhausleistungen zur Behandlungpsychischer Erkrankungen erheblich gestiegen. Die Analyse und Initiierung von notwendigen Veränderungsprozessen trägt maßgeblich dazu bei, dass Bayern über einemoderne und dem aktuellen Bedarf entsprechende, vielseitige und ausdifferenzierteVersorgungslandschaft verfügt.Im Übrigen führen die in der Anfrage zitierten Planungen zu einer Fusion der Klinikträger nicht zu einer geringeren Anzahl von Plankrankenhäusern in Bayern. Erst eineHerausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan infolge der Schließungdes Hauses hätte diese Folge.Seite 4/7
Drucksache 18/25442.3Bayerischer Landtag 18. WahlperiodeWelche betriebswirtschaftlichen Vorgaben gibt das Staatsministerium fürGesundheit und Pflege für die Kreiskliniken und die Unikliniken?Vonseiten des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bestehen keine betriebswirtschaftlichen Vorgaben für Krankenhäuser in Bayern.Wesentliche Rahmenbedingungen werden durch die bundesgesetzlichen Vergütungsregelungen von Krankenhausleistungen sowie durch Qualitätssicherungsregelungen insbesondere der Selbstverwaltung auf Bundesebene gesetzt.3.3.1AufträgeWie ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in die Vergabedes Auftrags der Landratsämter an die Vorstände Dr. Monika Lieb undMichael Prostmeier, Dr. Wolfgang Richter und Ulrich Hornstein eingebunden, ein Anwaltsbüro damit zu beauftragen, den Weg zu begleiten, „konkrete Vorschläge zu machen“, um eine Fusion zu gestalten?Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege war bzw. ist nicht in die Vergabe desAuftrags eingebunden.3.2Wenn nein zu Frage 3.1, warum sieht sich das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege außer Stande anstelle dieses Anwaltsbüros diese Leistung selbst für die Landkreise zu erbringen?Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist weder zuständig noch vom Aufwand her dazu in der Lage, einzelnen Kommunen bei der Wahrnehmung von Aufgabendes eigenen Wirkungskreises Rechtsberatung zu leisten.3.3Leistet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einen Beitrag zumBudget für die Bezahlung der von den Landkreisen beauftragten KanzleiSeufert (bitte unter Angabe des Verteilungsschlüssels zwischen der Staatsregierung und den beiden Landkreisen AÖ, MÜ aufschlüsseln)?Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege übernimmt keine Kosten des erteiltenAuftrags.4.4.14.2VorteileWorin werden durch die Staatsregierung die Vorteile in der Verwaltung eines Krankenhauses an zwei Orten, wie z. B. Mühldorf bzw. Altötting, gesehen?Worin werden durch die Staatsregierung die Vorteile im Betrieb der medizinischen Abteilungen eines Krankenhauses an zwei Orten, wie z. B. Mühldorf bzw. Altötting, gesehen?Während jedes Krankenhaus einen (Stand-)Ort hat, kann hingegen ein Krankenhausträger mehrere Krankenhäuser an jeweils verschiedenen Orten betreiben.Die bestehenden bundesgesetzlichen Vergütungsregelungen über Fallpauschalenbegünstigen größere Leistungseinheiten. Wegen hoher Vorhaltekosten und der Skaleneffekte haben größere Krankenhäuser und Krankenhausverbünde bei gleichem Leistungsspektrum geringere Kosten pro Fall.Dementsprechend sind vor allem Strukturen mit großen Fachabteilungen zukunftsfähig, wenn die Angebote mit den Nachbarn sorgfältig abgestimmt und Synergieeffektedurch die Bildung von Verbünden (Verwaltung, Einkauf, Bau, Catering, Personalgewinnung, EDV etc.) genutzt werden.Seite 5/7
Drucksache 18/25444.3Bayerischer Landtag 18. WahlperiodeWelche Abteilungen sind gemäß Krankenhausplan der Staatsregierung indem geplanten Krankenhausverbund Altötting-Mühldorf an welchen Standorten vorgesehen?Derzeit sind der Klinik Mühldorf am Inn krankenhausplanerisch die FachrichtungenChirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin,Urologie und Orthopädie (vorbereitet), der Klinik Haag in Oberbayern die FachrichtungInnere Medizin, der Kreisklinik Altötting die Fachrichtungen Chirurgie, Gynäkologie undGeburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie, Orthopädie und Urologie sowie der Kreisklinik Burghausen die Fachrichtungen Chirurgie, Gynäkologie (ohne Geburtshilfe), Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,Innere Medizin und die besondere Einrichtung Hämodialyse zugewiesen. Über etwaigekünftige Planungen der Krankenhausträger liegen der Staatsregierung keine Kenntnisse vor.5.5.1WirtschaftlichkeitMit welchem Einsparpotenzial wird durch die Staatsregierung bei der Fusion der Kliniken zweier Landkreise gerechnet (bitte nach allen Arten anEinsparpotenzial und Erfahrungen aufschlüsseln)?Der Staatsregierung liegen keine Informationen über ein mögliches Einsparpotenzialvor.5.2Wie lange bleibt gemäß Krankenhausplan der Staatsregierung die in denKrankenhäusern AÖ und MÜ derzeit bestehende gemeinsame Anzahl anPlanstellen mindestens konstant?Der Bayerische Krankenhausplan stellt gemäß Art. 4 BayKrG die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser nach Standort, Zahlder Betten und teilstationären Plätze, Fachrichtungen sowie Versorgungsstufe dar. Hinsichtlich der Anzahl an Planstellen werden keine Vorgaben getroffen. Die jeweiligenKrankenhausträger wirtschaften insoweit gemäß Art. 1 BayKrG eigenverantwortlich.5.3Welche bisher in den Krankenhäusern AÖ und MÜ nicht vorhandenen medizinischen Geschäftsfelder werden gemäß Krankenhausplan der Staatsregierung bei einem zusammengelegten Krankenhaus üblicherweise neumit aufgenommen (bitte für den Krankenhausverbund Altötting-Mühldorfkonkretisieren)?Es liegen keine Kenntnisse über etwaige Pläne der Krankenhausträger vor. Ob und ggf.welche Fachrichtungen in Zukunft an welchem Standort vorgehalten werden sollen,liegt zunächst in der Entscheidung des Krankenhausträgers. Keineswegs geht eine Fusion „üblicherweise“ mit der Zuerkennung weiterer Fachrichtungen einher.6.6.1Rechtliche MöglichkeitenWelche rechtlichen Möglichkeiten sind der Staatsregierung bekannt, eineFusion zu verhindern (bitte vollumfänglich unter Angabe der einschlägigenVorschriften aufschlüsseln)?Für die Fusion der Kreiskliniken Altötting-Burghausen und Kreiskliniken des Landkreises Mühldorf am Inn zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen ist in den beiden Landkreisen Altötting und Mühldorf am Inn die Zustimmung der Kreistagsgremien erforderlich. Nach Art. 25 Satz 1 BayKrG gelten für die Rechtsformen kommunalerKrankenhäuser die Vorschriften des Kommunalrechts. Die Landkreise können danachihre Krankenhäuser als Regiebetrieb, Eigenbetrieb, selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des privaten Rechts führenoder sich an einem als gemeinsames Kommunalunternehmen geführten Krankenhausbeteiligen. Art. 25 Satz 1 BayKrG überlässt damit den Landkreisen die Entscheidung,Seite 6/7
Drucksache 18/2544Bayerischer Landtag 18. Wahlperiodein welcher Rechtsform sie ihre Krankenhäuser führen. Die Landkreise handeln insoweitim Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts.6.2Welche plebiszitären Möglichkeiten sind der Staatsregierung bekannt, eineFusion zu verhindern (bitte vollumfänglich unter Angabe der einschlägigenQuoren für die Landkreise Altötting und Mühldorf aufschlüsseln)?Die Kreisbürger können durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheide an den Entscheidungen der Landkreise über ihre örtlichen Angelegenheiten mitwirken. Nach Art. 12aAbs. 1 Landkreisordnung (LKrO) können die Kreisbürger dazu über Angelegenheitendes eigenen Wirkungskreises des Landkreises, zu denen auch die Errichtung von kommunalen Krankenhäusern zählt, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistags, vgl. Art. 12aAbs. 12 Satz 1 LKrO.Gemäß Art. 12a Abs. 6 LKrO muss ein Bürgerbegehren in Landkreisen bis zu 100.000Einwohnern von mindestens sechs v. H., im Übrigen von mindestens fünf v. H. der Kreisbürger unterschrieben sein. Im Landkreis Altötting leben 110.338 Menschen (Stand:31.12.2017), sodass hier ein Bürgerbegehren von mindestens fünf v. H. der Kreisbürgerunterschrieben werden muss. Der Landkreis Mühldorf am Inn hat 114.486 Einwohner(Stand: 31.12.2017), sodass hier ein Bürgerbegehren ebenfalls von mindestens fünfv. H. der Kreisbürger unterschrieben werden muss.Nachdem sowohl der Landkreis Altötting als auch der Landkreis Mühldorf am Innmehr als 100.000 Einwohnern haben, ist nach Art. 12a Abs. 11 Satz 1 LKrO bei einemBürgerentscheid die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von derMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheitmindestens zehn v. H. der Stimmberechtigten beträgt.6.3Welche Fristen müssen in Frage 6.2 eingehalten werden, um mithilfe einesPlebiszits erfolgreich einem Beschluss am 25.07.2019 in den beiden Kreistagsgremien zuvorzukommen?Art. 12a LKrO enthält selbst keine Fristen für die Durchführung eines Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids. Dies schließt aber nicht aus, dass die Landkreise im Rahmen des ihnen damit eröffneten Regelungsspielraums in einer auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 12a Abs. 17 Satz 1 LKrO beruhenden Satzung das Verfahren für dieDurchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln. Der Erlass einersolchen Satzung steht im Ermessen der Landkreise und fällt in deren Satzungshoheit.Zu der Frage nach bestehenden Fristen können insoweit daher keine weitergehendenAngaben gemacht werden.7.7.17.2VerkaufGibt es nach Kenntnis der Staatsregierung in dem Fusionskonzept einenAusschluss von Beteiligungsmöglichkeiten von Privatkapital an dem fusio nierten Krankenhaus (bitte begründen)?Wenn nein, wird nach Kenntnis der Staatsregierung der Ausschluss vonBeteiligungsmöglichkeiten von Privatkapital an dem fusionierten Krankenhaus eine Bedingung sein, die in dem dem Kreistag zur Abstimmung zustellenden Konzept enthalten sein wird (bitte begründen)?Es liegen hierzu keine Informationen vor.Seite 7/7
3.1 Wie ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in die Vergabe des Auf - trags der Landratsämter an die Vorstände Dr. Monika Lieb und Michael Prost- meier, Dr. Wolfgang Richter und Ulrich Hornstein eingebunden, ein Anwaltsbüro