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80Sozialversicherung in DeutschlandWelcome CentreSozialversicherungin Deutschland

881Philipps-Universität Marburg8.1 Kurze EinführungFür die soziale Sicherung bildet die Sozialversicherung die wichtigste Institution in Deutschland. DieSozialversicherung gilt als staatlich geregelte Fürsorge für mögliche Risiken. Es gilt weitestgehend Versicherungspflicht für Personen sowie Organisationen.Sie gliedert sich in fünf Bereiche: die Krankenversicherung die Rentenversicherung die Arbeitslosenversicherung die Berufsunfallversicherung die PflegeversicherungAufenthalt mit Stipendium:Bei einem Stipendium ist man in der Regel vonder Sozialversicherungspflicht befreit - mit Ausnahme der Krankenversicherung, um die Sie sichauch als Stipendiat kümmern müssen (siehe Kapitel 8.1.). Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich nicht über die Universität versichert sind undsich um jeglichen Versicherungsschutz selbstkümmern müssen. Neben der zwingend erforderlichen Krankenversicherung ist eine Absicherunggegen Unfälle und Haftpflichtansprüche empfehlenswert. Viele Gesellschaften bieten kombinierteKranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen an.Die Informationen zu Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung in den Kapiteln 8.2. bis8.5. richten sich hauptsächlich an Beschäftigte derUniversität und sind für Stipendiaten nicht relevant.TIPP:Ausführliche Informationen zu vielSozialversicen Aspekteherung in Dn dereutschlanderhalten Siwww.deutse unter:che-sozialversicherung.de

82Sozialversicherung in DeutschlandWelcome CentreAufenthalt mit Arbeitsvertrag:Falls Sie Ihren Forschungsaufenthalt in Deutschland im Rahmen eines Arbeitsvertrages verbringen, gilt für Sie, dass es in Deutschlandgesetzlich festgelegte Beiträge zu den Sozialversicherungen gibt. Arbeitgeber und Arbeitnehmerzahlen jeweils die Hälfte der Beiträge (jeweils ca.20 % des Bruttogehalts). Die Beiträge zur Unfallversicherung werden allein vom Arbeitgeber getragen.Sobald Sie Ihre Arbeitsstelle angetreten haben,übernimmt Ihr Gastinstitut die für die Anmeldung zur Versicherung erforderlichen Schritte.Man meldet Sie bei der von Ihnen ausgewähltenKrankenkasse an, die dann die weiteren Sozialversicherungsträger unterrichtet. Nach Erledigung desAnmeldeverfahrens erhalten Sie vom Träger derRentenversicherung Versicherungsnummer undein Versicherungsnachweisheft. Für das Entrichten der Beiträge ist der Arbeitgeber verantwortlich,er behält den Beitrag bei jeder Gehaltszahlung ein.Übertragung von Ansprüchen:Für Bürger aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staatenund der Schweiz gibt es eine EWG-Verordnung, diedie Ansprüche und Übertragbarkeit von sozialenLeistungen innerhalb der Europäischen Union regelt.In der EWG-Verordnung gibt es zwei Grundregeln:1. Grundsätzlich ist man in dem Land versichert, in dem man die Erwerbstätigkeit ausübt.2. Man ist grundsätzlich immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates unterworfen.

8Philipps-Universität Marburg8.2 KrankenversicherungEine Krankenversicherung ist in Deutschland verpflichtend für Forscher und begleitende Familienmitglieder. Den Krankenversicherungsnachweisbenötigen Sie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und den Abschluss eines Arbeitsvertrags.Die Versicherung muss mindestens die medizinischeBehandlung bei akuter Krankheit und bei Unfällenabdecken.Es empfiehlt sich, schon vor der Einreise nachDeutschland mit der Versicherungsgesellschaft IhrerWahl Kontakt aufzunehmen, um alle Fragen rechtzeitig zu klären und vom ersten Tag Ihres Aufenthaltsan Versicherungsschutz zu genießen. Es kann sinnvoll sein, für die ersten paar Tage in Deutschland eineReisekrankenversicherung abzuschließen.Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Versicherung zuHause auch anfallende Arzt- und Krankenhauskosten während Ihres Aufenthaltes in Deutschland deckt. Die Versicherungsgesellschaft mussdann schriftlich bestätigen, dass Versicherungsschutz auch in Deutschland besteht. Falls der Versicherungsschutz nicht ausreichend ist, müssenSie eine zusätzliche Versicherung abschließen.Wenn der Aufenthalt in Deutschland länger dauert, so dass Sie einen Wohnsitz in Deutschlandanmelden, gilt folgendes: Sie sind verpflichtet,eine Krankenversicherung bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmenabzuschließen, soweit Sie nicht gesetzlich krankenversichert oder nach Beamtenrecht beihilfeberechtigt sind. Die im Ausland bestehendeKrankenversicherung kann für die Zeit des Deutschlandaufenthalts auf Anwartschaftstarif umgestellt werden.Haftungsausschluss:In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: zum einen die gesetzlichen Krankenkassen und zum anderen die privaten Krankenversicherungen.Die aufgeführten Versicherungsunternehmensind dem Welcome Centre bekannt. Das Welcome Centre übernimmt keine Gewähr für Qualität oder Vollständigkeit der Angaben.

84Sozialversicherung in DeutschlandWelcome CentreAufenthalt mit Stipendium:Wenn Sie mit einem Stipendium oder selbst finanziert nach Deutschland kommen, können Sie nureine private Krankenversicherung abschließen.Aufenthalt mit Arbeitsvertrag:Wenn Sie im Rahmen eines Arbeitsvertragesangestellt sind, unterliegen Sie grundsätzlichder deutschen Krankenversicherungspflicht.Ausnahmsweise können jedoch aufgrund einesmit Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens die Krankenversicherungsbestimmungen Ihres Heimatstaates weitergelten.Dies bestätigt Ihnen dann die heimische Krankenversicherung oder Sozialversicherungsbehörde aufeinem Vordruck, der die Nummer 101 trägt. Aufgrund des Vordrucks 101 unterliegen Sie weiter derheimischen Krankenversicherung und sind von derdeutschen Krankenversicherungspflicht befreit.Besitzen Sie keinen Vordruck 101, sind Sie als Beschäftigter in Deutschland krankenversicherungspflichtig. Dann hängt es vom Einkommen ab, ob Siesich privat oder gesetzlich krankenversichern können.Bis zu einem Bruttojahreseinkommen von48.600 Euro (Versicherungspflichtgrenze 2009)muss man sich in einer gesetzlichen Krankenkasseversichern.Wenn man regelmäßig ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 48.600 Euro erhält, hat mandie freie Wahl zwischen gesetzlicher oder privater Krankenkasse. Das bedeutet, dass Sie sowohleiner gesetzlichen Krankenkasse als auch einerprivaten Krankenversicherung beitreten können.Die gewählte Krankenkasse teilt man seinem Arbeitgeber mit. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, seine neuen Mitarbeiter bei der Krankenkasse anzumelden.Die Krankenkasse leitet die Meldung an die anderenVersicherungsträger der Sozialversicherung weiter.

885Philipps-Universität MarburgGesetzliche KrankenkassenFür alle gesetzlichen Krankenversicherungengilt ein einheitlicher Beitragssatz. Dieser beträgt 14,9 % (Stand 01.07.2009). Die Beiträgefür die Krankenversicherung werden unmittelbar vom Bruttogehalt des Arbeitsnehmers abgezogen. Dabei übernimmt der Arbeitgeber vomGesamtbeitrag in Höhe von 14,9 % einen Anteilvon 7 %. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 7,9 %.Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind weitgehend festgelegt. Unterschiede gibtes beim Kundenservice, Zusatzleistungen und Wahltarifen. Die Wahl der gesetzlichen Krankenversicherung ist frei. Es lohnt sich daher weiterhin, die Krankenkassenleistungen miteinander zu vergleichen.Wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder Sie nachDeutschland begleiten, können diese unter bestimmten Umständen ohne weitere Kosten mit Ihnen zusammen versichert werden (Familienversicherung).Damit Sie davon profitieren können, müssen die Familienmitglieder ihren ersten Wohnsitz in Deutschland haben.Im Gegensatz zu privaten Versicherungen verrechnen die gesetzlichen Krankenkassen anfallende Kosten direkt mit Arzt oder Krankenhaus. Sie müssendazu lediglich vor der Behandlung Ihre Versichertenkarte vorlegen.Reisen ins europäische Ausland bei gesetzlichVersichertenJede gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, ihrenMitgliedern eine europäische Krankenversicherungskarte auszustellen. Diese erleichtert die Behandlungbei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein,Norwegen und in der Schweiz können sich gesetzlichVersicherte bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung medizinisch behandeln lassen. Es bestehtein Anspruch auf die Leistungen, die sich währenddes Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen.Die medizinischen Leistungen können dort zudenselben Bedingungen in Anspruch genommenwerden, wie sie für die Versicherten des Gastlandes gelten. Die anfallenden Kosten werden von dergesetzlichen Krankenkasse des Patienten erstattet.Die Kosten werden dann in der Höhe übernommen,wie sie bei einer inländischen Behandlung entstanden wären; eventuelle Mehrkosten muss der Patientselber tragen.Anbieter gesetzlicherKrankenversicherungenDie Wahl der gesetzlichen Krankenversicherungist frei. Es lohnt sich daher, die Krankenkassenleistungen miteinander zu vergleichen.Die folgenden gesetzlichen Krankenversicherungen haben in jeder größeren Stadt Zweigstellen:AOKwww.aok.deBARMER Ersatzkassewww.barmer.deDAK - Deutsche Angestellten-Krankenkassewww.dak.deGEK Gmünder Ersatzkassewww.gek.deIKK Hessenwww.ikk.deTechniker Krankenkassewww.tk-online.deAdressen und Ansprechpartner der Kassen vorOrt finden Sie auf den Internetseiten des Welcome Centre.Eine Liste aller gesetzlichen Krankenkassenfinden Sie unter:www.gkv-spitzenverband.de/Alle gesetzlichen Krankenkassen.gkvnet

86Sozialversicherung in DeutschlandWelcome CentreWir empfehlen Ihnen daher dringend, sowohl beiberuflich bedingten als auch bei privaten Reisen inalle Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in die Schweiz immer die EuropäischeKrankenversicherungskarte oder eine provisorischeErsatzbescheinigung mitzunehmen. Es kann sinnvoll sein, zusätzlich eine private Reiseversicherungabzuschließen, um Kosten für medizinische Rücktransporte und eventuelle Differenzkosten zwischenden Leistungen im Gastland und in Deutschlandabzudecken.EUlissEuropäes – InternetSozialv ischen Kom portal dermersicherung ission zurhttp://ec.europa.eu/eulissesPrivate KrankenversicherungIm Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sind die Beiträge in der privaten Krankenversicherung nicht abhängig vom Einkommen, sondernrichten sich nach verschiedenen Kriterien, die dasRisikoprofil abbilden wie Alter, Geschlecht, Beruf,Gesundheitszustand und dem von Ihnen gewünschten Versicherungsschutz. Je umfangreicher die gewünschten Leistungen, desto höher ist der Beitrag.Privatpatienten werden persönliche Rechnungenausgestellt; Sie müssen diese selbst begleichen undbekommen das Geld später von der Versicherungerstattet.Falls Sie schon vor Ihrer Einreise nach Deutschlandan einer Krankheit leiden, sollten Sie sich noch inIhrem Heimatland mit allen notwendigen Medikamenten versorgen, denn Vorerkrankungen werdenin Deutschland in der Regel nicht von der Versicherung abgedeckt und der Patient muss die darausentstehenden Kosten selbst tragen. Auch Kosten fürSchwangerschaftsuntersuchungen und Entbindungen übernehmen private Versicherungen in der Regel nicht, wenn die Schwangerschaft schon vor derEinreise nach Deutschland begonnen hat. SchauenSie sich daher die angebotenen Tarife und Leistungengenau an und lassen Sie sich im Zweifelsfall vor Behandlungen und insbesondere vor Krankenhausaufenthalten von der Versicherungsgesellschaft beraten,welche Kosten erstattet werden.

887Philipps-Universität MarburgSonderfall EU-BürgerFür Auslandsaufenthalte von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt folgendes:Sind sie in Ihrem Heimatstaat freiwillig versichertoder pflichtversichert, können sie im EU-Auslandsowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und derSchweiz Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen und sich die Kosten von ihrer Krankenkasseerstatten lassen. Im ambulanten Bereich habenKrankenversicherte somit die Wahlfreiheit, ob siein Deutschland oder in einem anderen MitgliedstaatLeistungen beziehen. Nimmt ein Versicherter einenArzt oder einen anderen Leistungsbringer innerhalb der Europäischen Union in Anspruch, zahlter zunächst vor Ort die Behandlungskosten undreicht dann die Rechnungsbelege bei seiner Krankenkasse im Heimatland ein. Die Kosten werdendann in der Höhe übernommen, wie sie bei einerinländischen Behandlung entstanden wären; eventuelle Mehrkosten muss der Patient selber tragen.Bei Inanspruchnahme von Krankenhausleistungenin dem anderen Staat ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Diese darfnur versagt werden, wenn die gleiche oder einefür den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisseentsprechenden Behandlung rechtzeitig in einemKrankenhaus im Inland durchgeführt werden kann.Ein erweiterter Krankenversicherungsschutz bestehtdann, wenn ein gesetzlich Krankenversicherter undseine Familienangehörigen sich vorübergehend - imUrlaub oder auf Geschäftsreise - in dem anderenLand aufhalten. Sie haben im Krankheitsfall einenAnspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen, einschließlich einer Krankenhausbehandlung.Anbieter privaterKrankenversicherungenEine Liste privater Versicherungsanbieter findenSie e Unternehmen bieten spezielle Produktefür ausländische Gastwissenschaftler und Stipendiaten an, die sich nur für einen begrenztenZeitraum in Deutschland aufhalten. Diese Angebote können Sie meist schon online vom Heimatland aus abschließen. Die uns bekanntenAnbieter mit speziellen Angeboten finden Sie aufder Webseite des Welcome Centre.

Sozialversicherung in DeutschlandWelcome CentreDie Europäische KrankenversicherungskarteLängerfristiger Aufenthalt von EU-BürgernZur Erleichterung der Behandlung bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist jede Krankenkasse verpflichtet, ihren Mitgliedern eine europäische Krankenversicherungskarte auszustellen. BeiKrankheit in einem anderen EU-Land sowie Island,Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz werdendie medizinischen Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltstaates erbracht und nachden dort geltenden Gebührensätzen erstattet: AufSachleistungen, die im Gastland kostenlos erbrachtwerden, hat der Kranke bei Vorlage seiner Karteebenfalls Anspruch wie auf kostenlose ärztliche Versorgung. Kosten für Leistungen, die im Gastland inder Regel bezahlt werden müssen, übernimmt nachVorlage der Versicherungskarte die Krankenkasse.Längerfristig ist ein Auslandsaufenthalt, der über eineUrlaubsreise, Geschäftsreise oder Tagungsteilnahmehinausgeht, zum Beispiel eine Gastprofessur oder einForschungsaufenthalt für die Dauer eines Semestersoder Jahres. Für längerfristige Auslandsaufenthalteinnerhalb der Europäischen Union sowie Island,Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt statt derEuropäischen Krankenversicherungskarte folgendes:Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt abernur eingeschränkt. Sie gilt nur für vorübergehende Aufenthalte im Ausland, nur für notwendige medizinische Leistungen, nicht für gezielte Reisen zur Behandlung ins Ausland und nicht für Kosten eines Krankenrücktransports indie Heimat.Ist man im Heimatland gesetzlich krankenversichert, stellt die heimische Krankenkasse auf Antrag den Vordruck E 106 aus. Mit dem VordruckE 106 kann man sich und seine Familienangehörigen bei einer deutschen Krankenkasse anmelden. Über die deutsche Krankenkasse erhält mandann alle Leistungen, wie sie einem deutschenKrankenkassenmitglied zustehen. Die deutscheKrankenkasse stellt ihre Kosten anschließendder heimischen Krankenkasse in Rechnung.Ist man in Deutschland gesetzlich krankenversichertund sind Familienangehörige daheim geblieben,stellt die deutsche Krankenkasse auf Antrag den Vordruck E 109 aus. Mit Hilfe des Vordrucks E 109 können die daheim gebliebenen Familienangehörigendie Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei in Anspruch nehmen. Die heimische Krankenkasse stellt ihre Kosten anschließendder deutschen Krankenkasse in Rechnung.

889Philipps-Universität Marburg8.3 RentenversicherungDie Rentenversicherung ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherung. Sie schützt denVersicherten und seine Familie, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist und wenn siedurch Alter oder Tod endet. Sie bietet medizinischeRehabilitationsmaßnahmen, berufliche Rehabilitation, Renten wegen voller Erwerbsminderung, Altersrenten und Hinterbliebenenrenten. Die gesetzlicheRentenversicherung wird direkt vom Bruttogehaltabgeführt. Dabei übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge für die Rentenversicherung, der Arbeitnehmer die andere Hälfte. DerArbeitgeber meldet seinen Arbeitnehmer bei derjeweiligen Krankenkasse an, die dann automatischdie Meldung bei allen anderen Trägern der Sozialversicherung vornimmt.Anrechnung von RentenzeitenEU-Mitgliedstaaten oder Abkommenspartnermüssen bei der Prüfung ihrer Anspruchsvoraussetzungen Rentenzeiten, die in Deutschland geleistet wurden, berücksichtigen. Versicherungszeiten aus einem Staat, mit dem die BundesrepublikDeutschland kein Sozialversicherungsabkommengeschlossen hat, können nicht mit deutschen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammengerechnet werden.Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens in verschiedenen Staaten gearbeitet und Beiträge in die jeweiligeSozialversicherung geleistet haben, sollten Sie sichrechtzeitig bei den Versicherungsträgern der einzelnen Staaten nach Ihren Ansprüchen erkundigen.Beachten Sie, dass die Mindestzeiten, die man gearbeitet haben muss, um überhaupt einen Rentenanspruch zu haben, von Land zu Land variieren können.Grundsätzlich gilt, dass die Zahlung einer Gesamtrente durch einen Staat unter Berücksichtigung derVersicherungszeiten in den anderen Staaten nichtvorgesehen ist. Ausnahmen bestehen nur zur Vermeidung von Kleinstrenten.

90Sozialversicherung in DeutschlandWelcome CentreBeratung zur RentenversicherungGesetzliche RentenversicherungWir empfehlen Ihnen dringend, sich spätestensvor Ihrer Abreise aus Deutschland bei der Deutschen Rentenversicherung über Ihre in Deutschland erworbenen Rentenansprüche oder übereine mögliche Erstattung der Beiträge beratenzu lassen. Das Welcome Centre vermittelt Ihnengerne einen Termin bei einem Berater der Deutschen Rentenversicherung.Deutsche RentenversicherungSoftwarecenter 5a (ehemalige Jägerkaserne),35037 MarburgTel.: 0 64 21 / 97 11 iche AltersversorgungVBL. Versorgungsanstalt des Bundes undder LänderHans-Thoma-Straße 1976133 KarlsruheIn jedem Land, in dem Sie versichert waren undBeiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben,bleiben die Rentenversicherungsbeiträge daher solange bestehen, bis das nach den Rechtsvorschriften desjeweiligen Staates vorgesehene Rentenalter erreichtist. Der Versicherungsträger jedes Staates gewährtRenten nach seinen nationalen Vorschriften. Dasbedeutet, dass Sie unter Umständen verschiedeneRenten beziehen werden.Erstattung von RentenbeiträgenWenn Sie in ein Land zurückkehren, mit demDeutschland kein Sozialversicherungsabkommenhat, können Sie sich Ihre in Deutschland gezahltenRentenbeiträge zurückerstatten lassen. Nach einerWartefrist von zwei Jahren können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Rückerstattung der Beiträge stellen. Mehr Informationenzur Erstattung von Rentenbeiträgen finden Sie aufden Internet-Seiten der Deutschen Rentenversicherung.Betriebliche AltersversorgungWenn Sie durch Ihren Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten, sind Sie in derRegel zusätzlich in der VBL, der Versorgungsanstaltdes Bundes und der Länder, pflichtversichert. DieVBL gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Beitrag für pflichtversicherte Arbeitnehmer ist auf einen bestimmten Prozentsatz festgelegt.Beschäftigte mit einer befristeten wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen können sich von derPflichtversicherung bei der VBL befreien lassen. IhrArbeitgeber muss Sie jedoch dann in der freiwilligenVersicherung der VBL anmelden; hier zahlt nur derArbeitgeber einen – dann allerdings geringeren –Beitragssatz an die VBL. Den Antrag auf Befreiungkönnen Sie innerhalb von zwei Monaten nach Beginnder Beschäftigung in der Personalabteilung stellen.Die VBL berät Sie über Ihre Rentenansprüche ausder betrieblichen Altersversorgung und, sofern Sieweniger als 60 Monate in der Pflichtversicherungversichert waren, über die Möglichkeit einer Erstattung Ihrer Beiträge. Informationen hierzu finden Sieauch im Internet unter VBLspezial.Tel: 49 (0)180 5 677710E-Mail: [email protected] speziell für Wissenschaftler mitbefristeten Verträgen finden Sie unter:www.vbl.de Service Downloadcenter VBLspezialEU-Bürgeremenger zu den ThBeratung fürng für EU-Bürturan etc.erBeeuseStlo,KostenicherungrsvealziSo,echtns SignpostAufenthaltsretet der Citizebienrtpeexdurch RechtsService.srightsopa.eu/citizenhttp://ec.eur

891Philipps-Universität Marburg8.4 ArbeitslosenversicherungDie Arbeitslosenversicherung ist Teil der gesetzlichvorgeschriebenen Sozialversicherungen. Sie bieteteinen Versicherungsschutz für erwerbslose Menschen, damit diese während ihrer Arbeitssuche eingesichertes Einkommen haben.Wenn Sie vor der Arbeitslosigkeit in Deutschlandgearbeitet haben und in den letzten drei Jahren 360Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigtwaren und der Arbeitsvermittlung zur Verfügungstehen, haben Sie in der Regel einen Anspruch aufdeutsches Arbeitslosengeld. Beschäftigungszeitenaus den EU-Mitgliedstaaten/EWR-Staaten sowie derSchweiz können dabei auch berücksichtigt werden.Die Arbeitslosenversicherung wird direkt vom Gehaltabgeführt. Der Arbeitnehmer muss sich nicht darumkümmern. In der Regel übernimmt der Arbeitgeberdie Hälfte der Beiträge, der Arbeitnehmer die andereHälfte. Der Arbeitgeber meldet seinen Arbeitnehmerbei der jeweiligen Krankenkasse, die dann die Meldung bei allen anderen Trägern der Sozialversicherung automatisch übernimmt.Stipendiaten sind normalerweise von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen.Inwieweit die Beitragszeiten von Deutschland vonder Arbeitslosenversicherung in anderen Ländernanerkannt werden, müssen Sie im jeweiligen Land inErfahrung bringen. Falls Sie in ein Land zurückkehren, welches kein Sozialversicherungsabkommen mitDeutschland hat, ist es nicht möglich, dort deutschesArbeitslosengeld zu beziehen. Die Beiträge werdenin diesem Fall auch nicht zurückerstattet.Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit mit ihren örtlichen Agenturenfür Arbeit.Agentur für Arbeitwww.arbeitsagentur.de

92Sozialversicherung in DeutschlandWelcome CentreArbeitsunfälleSämtliche Arbeitsunfälle sind der Personalabteilung unverzüglich zu melden. Unter Arbeitsunfällen werden auch die sogenannten Wegeunfälle, das heißt Unfälle auf dem Weg zur odervon der Arbeit, verstanden. Die entsprechendenFormulare sind in der Wirtschaftsverwaltungerhältlich. Darüber hinaus kann man sie auch beiFrau Payer und Herrn Bachmann in der Personalabteilung erhalten.Frau PayerBiegenstraße 10, Zimmer 03032Tel.: 0 64 21 / 28-2 61 36E-Mail: [email protected] BachmannBiegenstraße 10, Zimmer 03029Tel.: 0 64 21 / 28-2 61 15E-Mail: [email protected] kann sich das Formular auch auf derfolgenden Internet-Seite herunterladen:www.unfallkasse-hessen.de Service Unfallanzeige8.5 BerufsunfallversicherungDie Berufsunfallversicherung stellt eine weitere Säuleder gesetzlichen Sozialversicherung dar. Jeder Arbeitnehmer ist durch die gesetzliche Unfallversicherungabgesichert. Unter den Versicherungsschutz fallenUnfälle, die sich am Arbeitsplatz sowie auf dem Wegdorthin und zurück ereignen. Zudem sind auch Berufskrankheiten versichert. Sie gilt nicht für privateUnfälle.Wenn man keine Berufsunfallversicherung aufweisen kann, werden die Behandlungskosten nacheinem Unfall zwar von der Krankenversicherungbezahlt, jedoch wird ein Unterschied erst nach schweren Unfällen deutlich. Vor allem wenn teure Rehabilitationsmaßnahmen notwendig werden, verweigernKrankenkassen die mit hohen Kosten verbundenenMaßnahmen häufig komplett oder übernehmen diese nur zum Teil.Im Gegensatz zu den Krankenkassen kommen dieBerufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung normalerweise für alle nötigen Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen, sofernsie medizinisch von Nöten sind, auf. Im Falle einerInvalidität oder des Todes zahlt die Berufsunfallversicherung eine Invaliditätsrente, beziehungsweiseHinterbliebenenrente.Angestellte sind in der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft pflichtversichert, die Beiträge werden involler Höhe vom Arbeitgeber gezahlt.

893Philipps-Universität Marburg8.6 PflegeversicherungDie Pflegeversicherung, die unmittelbar an dieKrankenversicherung gekoppelt und automatischmit dieser abgeschlossen wird, ist Teil der gesetzlichvorgeschriebenen Sozialversicherungen. Die Pflegeversicherung hilft den Menschen, die pflegebedürftigund auf fremde Hilfe angewiesen sind. Sie umfasstdie Leistungen der häuslichen und stationären Pflege.Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden direktvom Bruttogehalt abgeführt. Dabei übernimmt inder Regel der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträgefür die Pflegeversicherung, der Arbeitnehmer dieandere Hälfte. Kinderlose Arbeitnehmer zahlendarüber hinaus einen Beitragszuschlag von 0,25%des Bruttogehalts. Der Arbeitgeber meldet seinenArbeitnehmer bei der jeweiligen Krankenkasse an,die dann die Meldung bei allen anderen Trägern derSozialversicherung automatisch vornimmt.Private (Zusatz-)VersicherungenNeben der staatlichen Sozialversicherung gibtes zahlreiche private Versicherungen, mit denenman sich gegen alle möglichen Risiken absichern kann. Weit verbreitet ist in Deutschlandzum Beispiel die Haftpflichtversicherung: InDeutschland kann jeder für Schäden haftbargemacht werden, die er Dritten zufügt, und Eltern haften für Ihre Kinder. Daher ist es üblich,eine private (Familien-)Haftpflichtversicherungabzuschließen, um sich gegen Forderungendurch unbeabsichtigt entstandene Schäden zuversichern. Welche sonstigen (Zusatz-)Versicherungen wichtig sein könnten, hängt natürlichstark vom eigenen Sicherheitsdenken und vonder persönlichen Situation sowie der Dauerdes Aufenthalts ab. Sollten Sie langfristig nachDeutschland übersiedeln, können Sie sich zumBeispiel bei Verbraucherzentralen informieren,welche Versicherungen in Deutschland üblichsind und worauf Sie beim Abschluss achtensollten.

Reisekrankenversicherung abzuschließen. Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Versicherung zu Hause auch anfallende Arzt- und Krankenhaus- . Techniker Krankenkasse www.tk-onli