
Transcription
112-193DGUV Regel 112-193Benutzung vonKopfschutzJanuar 2000 – aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2006
Sachgebiet „Kopfschutz“,Fachbereich „Persönliche Schutzausrüstungen“ der DGUV.Ausgabe: Januar 2000 – aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2006DGUV Regel 112-193 (bisher BGR 193)zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträgeroder unter www.dguv.de/publikationen
InhaltsverzeichnisSeiteVorbemerkung .31Anwendungsbereich .32Begriffsbestimmungen .33Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben undGesundheit bei der Arbeit3.1 Bereitstellung .3.1.1 Gefährdungsbeurteilung .3.1.2 Bewertung .3.1.3 Auswahl von Kopfschutz .3.1.3.1 Industrieschutzhelme .3.1.3.2 Industrie-Anstoßkappen .3.1.4 Zubehöre .3.1.5 Individuelle Passform .3.1.6 Kennzeichnung .99101011121213133.2 Benutzung .3.2.1 Hinweise zur Benutzung von Industrieschutzhelmen .3.2.2 Hinweise zur Benutzung von Industrie-Anstoßkappen .3.2.3 Hinweise zur Gebrauchsdauer .151616163.3 Unterweisung .183.4 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen .3.4.1 Sichtprüfung .3.4.2 Instandhaltung .3.4.3 Reinigung .3.4.4 Aufbewahrung .1919191919Anhang: Vorschriften und Regeln .201
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit beider Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)und/oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)und/oder technischen Spezifikationenund/oder den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriftengeben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werdenkönnen.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenenEmpfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sindmöglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weisegewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind siedurch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.2
VorbemerkungDiese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) hinsichtlich des Einsatzes von Industrieschutzhelmen undIndustrie-Anstoßkappen.In dieser BG-Regel sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und derPSA-Benutzungsverordnung sowie die Bestimmungen der Achten Verordnungzum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz berücksichtigt.Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere,mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oderanderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.1Anwendungsbereich1.1Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und Benutzungvon Industrieschutzhelmen bzw. Industrie-Anstoßkappen sowieKombinationen von diesen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Gehörschutz, Augenschutz und Atemschutz. Siefinden auch Anwendung auf speziell ausgestattete Schutzhelme fürKopfverletzte.1.2Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf die Auswahlund Benutzung anderer Schutzhelme, z.B. Motorradfahrerhelme,Feuerwehrhelme, Radfahrerhelme, Sportschutzhelme.2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:1. Industrieschutzhelme sind Kopfbedeckungen aus widerstandsfähigem Material, die den Kopf vor allem gegen herabfallendeGegenstände, pendelnde Lasten und Anstoßen an feststehendenGegenständen schützen sollen.Siehe DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“.2. Industrie-Anstoßkappen sind Kopfbedeckungen, die den Kopfvor Verletzungen schützen sollen, die durch einen Stoß mit demKopf gegen harte, feststehende Gegenstände verursacht werden.3
Sie dürfen daher keinesfalls als Ersatz für Industrieschutzhelmeverwendet werden.Siehe DIN EN 812 „Industrie-Anstoßkappen“.3. Helmschalen bzw. Schalen sind bei Industrieschutzhelmen der äußere Teil des Helmes aus hartemWerkstoff, der einwirkende Kräfte aufnimmt und in die Innenausstattung einleitet. Die Helmschale kann unterschiedlich geformt sein, z.B. mit breitem umlaufendem Rand, mit Regenrinne,mit Schirm, mit heruntergezogenem Nackenteil. Industrie-Anstoßkappen der Teil der Kappe, der einwirkendeKräfte aufnimmt und, soweit vorhanden, in die Innenausstattungeinleitet. Die Schale kann mit äußeren Umhüllungen versehensein, die dazu dienen können, den Sitz der Industrie-Anstoßkappe auf dem Kopf zu wahren.Siehe auch Bilder 1 bis 6.Bild 1: Industrieschutzhelm mit Regenrinne, Belüftungsöffnungen und seitlichen Stecktaschen zur Befestigungvon Zubehör (z.B. Gehörschützer)4
Bild 2: Industrieschutzhelm mit heruntergezogenem Nackenteil, Belüftungsöffnungen und seitlichenSchlitzen zur Befestigung von Zubehör (z.B. Gehörschützer), jedoch ohne RegenrinneBild 3: Industrieschutzhelm mit verkürztem Schirm,Lampen- und Kabelhalter, Kinnriemen (Zubehör)5
Bild 4: Industrieschutzhelm mit umlaufendem RandBild 5: Industrie-Anstoßkappe, Schale aus Polyethylen6
Bild 6: Industrie-Anstoßkappe mit textiler Umhüllung alsSchirmmütze4. Innenausstattung ist bei Industrieschutzhelmen der innere Teil, welcher die auf dieHelmschale einwirkenden Kräfte verteilt und zugleich dämpft.Die Innenausstattung besteht aus einem korbähnlichen Gebilde, das aus Tragbändern, einem längenverstellbaren Kopfband und Nackenband zusammengefügt ist; siehe auchBild 7. In besonderen Fällen (Schutzhelm für Kopfverletzte)kann sie auch aus elastischem Kunststoff oder einem Ledereinsatz bestehen; siehe Bilder 8 und 9. Industrie-Anstoßkappen die gesamte Zusammensetzung, welche dazu dient, den Sitz der Industrie-Anstoßkappe auf demKopf zu wahren und die bei einem Stoß auftretende kinetischeEnergie aufzunehmen. Sie kann ein Kopfband, ein Nackenband, einen Tragkorb und ein Schweißband umfassen.7
1234TextiltragebandTextilaufhänger, verschiebbarSchweißband aus hautfreundlichemNomaz-SpezialmaterialBefestigung für Kinnriemen, GabelKinnriemen, Nackenschutz56Kopfgrößeneinstellung – sehr guterSitz und hervorragender Halt bei allenKopfstellungen durch speziell entwickeltes, tiefliegendes Nackenbandzusätzliche Polsterung durch SchaumstoffstreifenBild 7: Beispiel für den Aufbau eines IndustrieschutzhelmesBild 8: Industrieschutzhelm für Kopfverletzte mitSchaumstoff-Innenausstattung8
Bild 9: Industrieschutzhelm für Kopfverletzte mitZackenleder-Innenausstattung5. Zubehöre für Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappensind Zusatzteile für besondere Zwecke.Dies sind z.B. Kinnriemen, Leuchtenhalter, Nackenschutz,Schutzschirme, die ohne eigene Tragevorrichtung ausschließlich in Verbindung mit geeignetem Kofschutz getragen werden können.Schutzschirme, Schutzbrillen, Gehörschützer und andereSchutzmittel, die auch unabhängig vom Helm bzw. von derKappe getragen werden können, gelten nicht als Zubehör,sind aber eigenständige persönliche Schutzausrüstungen,die mit dem Industrieschutzhelm bzw. der IndustrieAnstoßkappe kombiniert werden können.3Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben undGesundheit bei der gVor der Auswahl und der Benutzung von Kopfschutz hat der Unternehmer nach §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang derGefährdungen für die Versicherten zu ermitteln, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder ge9
mindert werden können. Außerdem sind die Arbeitsbedingungenund die persönliche Konstitution der Versicherten zu berücksichtigen.Neben der Möglichkeit der Gefährdungen durch herabfallendeGegenstände sind insbesondere auch mögliche Gefährdungendurch Anstoßen an Gegenständen, pendelnde Gegenstände, umfallende Gegenständeoder wegfliegende Gegenständezu berücksichtigen.Bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen hat der Unternehmer nach § 3 Arbeitsschutzgesetz die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen.Hinsichtlich besonderer Gefährdungen siehe Abschnitte3.1.3.1 und 3.1.3.2.3.1.2BewertungLassen sich die nach Abschnitt 3.1.1 ermittelten Gefährdungennicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigen, muss den Versicherten nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) geeigneter Kopfschutz zur Verfügung gestellt und von diesen nach § 30 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift benutzt werden.Zuvor hat der Unternehmer jedoch nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung eine Bewertung des zum Einsatz kommenden Kopfschutzes vorzunehmen, um festzustellen, ob dieser Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohneselbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen, für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist, den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten entspricht, dem Versicherten angepasst werden kann.3.1.3Auswahl von KopfschutzNach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen ausgewählt werden,10
welche die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen und für die eineKonformitätserklärung vorliegt.Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen müssendie Anforderungen des Anhangs II der PSA-HerstellerRichtlinie (EG-Richtlinie 89/686/EWG) erfüllen und unterliegen dem EG-Baumusterprüfverfahren. Dieses wird von zugelassenen Prüfstellen auf der Grundlage der vorstehendgenannten Richtlinie und der DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“ bzw. DIN EN 812 „Industrie-Anstoßkappen“ durchgeführt. Erst nach erfolgreich abgeschlossenem EG-Baumusterprüfverfahren kann der Hersteller bzw. sein in der EGniedergelassener Bevollmächtigter mittels CE-Kennzeichnungund Konformitätserklärung bescheinigen, dass sein Industrieschutzhelm bzw. seine Industrie-Anstoßkappe die vorstehendgenannten Anforderungen erfüllt.3.1.3.1 IndustrieschutzhelmeBei allen Arbeiten und Tätigkeiten, die Gefährdungen nach Abschnitt 3.1.1 beinhalten, sollen Industrieschutzhelme, die denGrundanforderungen der DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“ genügen, entsprechenden Schutz bieten.Alle Industrieschutzhelme müssen die Grundanforderungenan folgende Schutzfunktionen erfüllen: Stoßdämpfung, Durchdringungsfestigkeit, Beständigkeit gegen eine Flammeund Gewährleistung des Sitzes.Ein fester Sitz am Kopf kann nicht nur durch eine verstellbare Innenausstattung gewährleistet werden, sondern – je nachauszuführender Arbeit – auch durch zusätzliche Benutzungeines Kinnriemens.Außerdem stehen für nachfolgend genannte besondere Einsätzebzw. Gefährdungen Industrieschutzhelme mit speziellen Eigenschaften zur Verfügung: Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen bis –30 C, Einsatz bei sehr hoher Temperatur, 150 C, Gefährdung durch kurzfristigen, unbeabsichtigten Kontakt mitWechselspannungen bis 440 V, Gefährdung durch Spritzer von geschmolzenem Metall11
oder Gefährdung durch seitliche Beanspruchung.3.1.3.2 Industrie-AnstoßkappenBei allen Arbeiten und Tätigkeiten, bei denen der Kopf nur durchAnstoßen an harte, feststehende Gegenstände verletzt werdenkann, ohne dass sonstige Gefahren nach Abschnitt 3.1.1 bestehen,sollen Industrie-Anstoßkappen, welche die Grundanforderungender DIN EN 812 „Industrie-Anstoßkappen“ erfüllen, entsprechenden Schutz bieten.Zu den Grundanforderungen der DIN EN 812 gehören: Stoßdämpfungsvermögen, Durchdringungsfestigkeitund Gewährleistung des Sitzes.Für besondere Einsätze bzw. Gefährdungen stehen außerdem Industrie-Anstoßkappen mit speziellen Eigenschaften zur Verfügung: Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen bis –30 C, Flammenbeständigkeitoder Gefährdung durch kurzfristigen, unbeabsichtigten Kontakt mitWechselspannungen bis 440 V.3.1.4ZubehöreZubehöre für Industrieschutzhelme oder Industrie-Anstoßkappenmüssen den für sie geltenden Normen entsprechen und sind ebenfalls nach den ermittelten Gefährdungen auszuwählen.Z.B. Schutzschirme: DIN EN 166 „Persönlicher Augenschutz;Anforderungen“,z.B. Gehörschützer: DIN EN 352 „Gehörschützer“.Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung müssen bei der gleichzeitigen Benutzung mehrerer Zubehöre diese so aufeinander abgestimmt sein, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungennicht beeinträchtigt wird.Bei der gleichzeitigen Benutzung von Industrieschutzhelmenund persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz kann12
z.B. ein Industrieschutzhelm mit angelegtem Kinnriemen notwendig werden, damit durch auftretende Pendelbewegungennach einem Absturz der Helm nicht vom Kopf gerissen wird.3.1.5Individuelle PassformNach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung darf nur solcher Kopfschutz ausgewählt werden, der dem Benutzer individuell passtbzw. angepasst werden kann.Industrieschutzhelme z.B. werden in verschiedenen Größenbereichen hergestellt, innerhalb derer eine Anpassung aufden Kopfumfang des Trägers mittels einer Feineinstellung erfolgt.Besondere Bedeutung hat der Tragekomfort. Deshalb sollten dieTragbänder einer Innenausstattung aus Textilbändern hergestelltund ein Schweißband vorhanden sein.Textilbänder passen sich der Kopfform des Trägers optimalan und sind in Bezug auf Schwitzen und Reizung zu bevorzugen.3.1.6Kennzeichnung3.1.6.1 CE-KennzeichnungKopfschutz muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Siebesteht entsprechend der Achten Verordnung zum Geräte- undProduktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) aus dem Kurzzeichen „CE“(communauté européenne) und gegebenenfalls aus der Kennnummer der gemeldeten Stelle (vierstellig), die die Produktionsüberwachung durchführt. Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, lesbarund dauerhaft angebracht sein.Industrieschutzhelme mit folgenden Zusatzanforderungen unterliegen der Produktionsüberwachung: Elektrische Isolierung (bis 440 V Wechselspannung), Schutz bei sehr hohen Temperaturen, Schutz gegen Spritzer von geschmolzenem Metall.Industrie-Anstoßkappen mit der Zusatzanforderung „Elektrische Isolierung (bis 440 V Wechselspannung)“ unterliegenebenfalls der Produktionsüberwachung.13
3.1.6.2 Allgemeine Kennzeichnung nach NormIndustrieschutzhelme müssen mit einer eingeprägten oder eingegossenen Kennzeichnung versehen sein. Werden Industrie-Anstoßkappen gekennzeichnet, muss die Kennzeichnung dauerhaft angebracht sein.Die allgemeine Kennzeichnung nach Norm muss folgende Informationen enthalten: Die angewendete Norm,EN 397 für Industrieschutzhelme,EN 812 für Industrie-Anstoßkappen, Name oder Zeichen des Herstellers, Jahr und Quartal der Herstellung, Typbezeichnung des Herstellers,Bei Industrieschutzhelmen auf der Helmschale und der Innenausstattung,Bei Industrie-Anstoßkappen auf der Schale und falls vorhanden auf der Innenausstattung, Größe oder Größenbereich (Kopfumfang in cm),Bei Industrieschutzhelmen auf der Helmschale und der Innenausstattung,Bei Industrie-Anstoßkappen auf der Schale und falls vorhanden auf der Innenausstattung, bei Industrieschutzhelmen das Kurzzeichen des verwendetenHelmmaterials.Siehe auch Abschnitte 3.2.3.1 und 3.2.3.2.3.1.6.3 Zusätzliche Kennzeichnung von Industrieschutzhelmen nachDIN EN 397Industrieschutzhelme für besondere Einsätze bzw. Gefährdungennach Abschnitt 3.1.3.1 müssen entsprechend den von ihnen erfüllten Zusatzanforderungen gekennzeichnet sein:–20 C oder –30 C 150 C440 VacMM14Einsatz bei sehr niedrigen TemperaturenEinsatz bei sehr hohen TemperaturenGefährdung durch kurzfristigen unbeabsichtigten Kontakt mit Wechselspannungbis 440 VGefährdung durch Spritzer von geschmolzenem Metall
LDGefährdung durch seitliche BeanspruchungDiese zusätzliche Kennzeichnung kann gegossen oder geprägt seinoder durch ein dauerhaftes selbstklebendes Etikett erfolgen.3.1.6.4 Zusätzliche Kennzeichnung von Industrie-Anstoßkappen nachDIN EN 812Industrie-Anstoßkappen nach DIN EN 812 für besondere Einsätzebzw. Gefährdungen (siehe Abschnitt 3.1.3.2) müssen entsprechendden von ihnen erfüllten Zusatzanforderungen gekennzeichnet sein:–20 C oder –30 CEinsatz bei sehr niedrigen Temperaturen440 VacGefährdung durch kurzfristigen, unbeabsichtigten Kontakt mit Wechselspannungenbis 440 VFFlammenbeständigkeitDiese zusätzliche Kennzeichnung kann geprägt oder aufgedrucktsein oder durch ein selbstklebendes Etikett erfolgen.3.2BenutzungKopfschutz ist nach § 15 Arbeitsschutzgesetz bestimmungsgemäßzu benutzen. Nach DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“ bzw. DINEN 812 „Industrie-Anstoßkappen“ sind vom Hersteller entsprechende Angaben hierzu in der Sprache des Verkaufslandes (Benutzerlandes) auf jedem Kopfschutz in Form eines Etikettes anzubringen.Kopfschutz darf nicht für die Befestigung von Zubehörteilen in einer nicht vom Hersteller empfohlenen Weise verwendet werden.Die Versicherten sind auf die Gefahren hinzuweisen, die entstehen,wenn entgegen den Empfehlungen des Herstellers die ursprünglichen Bauteile des Kopfschutzes verändert oder entfernt werden.Auf den Kopfschutz dürfen keine Anstrichstoffe, Lösemittel, Klebemittel oder selbstklebende Etiketten aufgebracht werden, es seidenn, der Hersteller hat hierzu ausdrücklich erklärt, dass eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung nicht zu erwarten ist.Klebeetiketten können insbesondere bei Helmschalen ausPolycarbonat (PC) oder Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) zuMaterialschäden führen.15
3.2.1Hinweise zur Benutzung von IndustrieschutzhelmenIndustrieschutzhelme sind zur Gewährleistung eines ausreichendenSchutzes der Kopfgröße des Versicherten anzupassen oder auf diese einzustellen.In der Regel stehen drei Helmgrößen zur Verfügung. Für diegenaue Einstellung bzw. Anpassung wird der Schutzhelm inder passenden Größe so aufgesetzt, dass die Tragbänderunmittelbar auf dem Kopf aufliegen. Die Einstellung solldann so erfolgen, dass das Kopfband am Kopf anliegt, abernicht drückt. Das Schweißleder erlaubt eine verhältnismäßiglockere Einstellung des Kopfbandes, ohne dabei den festenSitz zu beeinträchtigen.Besonders bequem lässt sich die Anpassung bei Schutzhelmen durchführen, deren Kopfband mit einem Klett- oderDrehverschluss versehen ist.3.2.2Hinweise zur Benutzung von Industrie-AnstoßkappenIndustrie-Anstoßkappen ersetzen unter keinen Umständen einen Industrieschutzhelm nach DIN EN 397.Industrie-Anstoßkappen schützen nicht vor fallenden odergeworfenen Gegenständen oder sich bewegenden, hängenden Lasten.Zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes muss eine Industrie-Anstoßkappe passen oder auf die Kopfgröße des Benutzersangepasst werden können.Industrie-Anstoßkappen besitzen in der Regel zumindest einKopfband mit dessen Hilfe sie auf die Kopfgröße des Benutzers angepasst werden können.3.2.3Hinweise zur GebrauchsdauerInformationen zur Gebrauchsdauer von Industrieschutzhelmenbzw. Industrie-Anstoßkappen sowie deren Bestandteile sind der Informationsbroschüre des Herstellers zu entnehmen. Diese mussnach der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) in der Sprache des Verkaufslandes (Benutzerland) jedem ordnungsgemäß gelieferten Kopfschutz beiliegen.Nach einer starken Beaufschlagung und bei sichtbaren Mängelndürfen Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen nichtmehr weiterbenutzt werden. Sie sind der weiteren Benutzung zuentziehen, auch wenn die in der Informationsbroschüre des Her-16
stellers genannte Gebrauchsdauer noch nicht erreicht ist. Dies giltauch, wenn eine Beschädigung des Kopfschutzes erkennbar ist.Industrieschutzhelme und Industrie-Anstoßkappen verzehrendie Aufprallenergie durch teilweise Zerstörung oder Beschädigung der Schale und der Innenausstattung. IndustrieAnstoßkappen ohne Innenausstattung verzehren die Aufprallenergie ausschließlich durch Zerstörung oder Beschädigung der Schale. Beschädigungen oder Zerstörungen desKopfschutzes müssen nicht immer von außen erkennbar sein.Es kann sich auch um nicht erkennbare molekulare Störungen im Material handeln.3.2.3.1 Gebrauchsdauer von Industrieschutzhelmen aus thermoplastischen KunststoffenIndustrieschutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen könneneiner altersbedingten Minderung ihrer Schutzfunktion unterliegen.Ihre Haltbarkeit, insbesondere die der Helmschalen, hängt vonmehreren Einflussfaktoren ab. Unter anderem sind hier Witterungseinflüsse, UV-Bestrahlung und Luftverunreinigung zu nennen.Hinzu kommen noch herstellerseitige Einflüsse, z.B. Art und Qualität des verwendeten Ausgangs-Kunststoffes und der zugegebenenUV-Stabilisatoren, Druck, Temperatur und Spritzgeschwindigkeitbei der Formgebung der Helmschalen.Häufig verwendete thermoplastische Kunststoffe sind nPPglasfaserverstärktes es PolycarbonatPC-GFAcrylnitril-Butadien-StyrolABSAus den vorstehend genannten Gründen gilt für die meisten Industrieschutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen, dass ihreGebrauchsdauer, gemessen ab Herstellungsdatum, auf maximalvier Jahre begrenzt werden sollte.17
Zur Groborientierung über die Versprödung von Helmschalen ausnicht glasfaserverstärktem thermoplastischem Kunststoff wird derso genannte „Knacktest“ empfohlen.Dabei wird die Helmschale mit den Händen seitlich leichteingedrückt bzw. der Schirm leicht verbogen. Nimmtman bei aufgelegtem Ohr Knister- oder Knackgeräuschewahr, sollte der Helm der weiteren Benutzung entzogenwerden.3.2.3.2 Gebrauchsdauer von Industrieschutzhelmen aus duroplastischenKunststoffenIndustrieschutzhelme aus duroplastischen Kunststoffen weisen inder Regel eine längere Gebrauchsdauer auf als Industrieschutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen. Ihre Gebrauchsdauerkann aber ebenfalls durch mechanische Beschädigungen und Fertigungstoleranzen beeinflusst werden. Auch Witterungseinflüssekönnen für die Gebrauchsdauer eine Rolle spielen.Häufig verwendete duroplastische Kunststoffe sind z.B.:BezeichnungKurzzeichenfaserverstärktes PhenolFormaldehyd-HarzPF-SFglasfaserverstärktes ungesättigtesPolyesterharzUP-GFAnhand von Untersuchungen an getragenen duroplastischen Industrieschutzhelmen wurde festgestellt, dass ihre Gebrauchsdauer,gemessen ab Herstellungsdatum, auf maximal acht Jahre begrenztwerden sollte.3.3UnterweisungDer Unternehmer hat die Versicherten nach § 3 PSA-Benutzungsverordnung vor der ersten Benutzung und nach Bedarf überdie Benutzung von Kopfschutz zu unterweisen.Die Unterweisung sollte Angaben zur bestimmungsgemäßenBenutzung, ordnungsgemäßen Aufbewahrung und dem Erkennen von Schäden beinhalten.Die Informationsbroschüre des Herstellers sollte hierbei berücksichtigt und gegebenenfalls ausgehändigt werden.18
3.4Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen3.4.1SichtprüfungNach § 15 Arbeitsschutzgesetz sind die Versicherten verpflichtet,nach ihren Möglichkeiten sowie nach der Weisung und Unterweisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheitbei der Arbeit Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang habendie Versicherten den ihnen zur Verfügung gestellten Kopfschutz regelmäßig auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hinzu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kopfschutzeinem starken Auf- oder Anprall ausgesetzt war. Werden beider Sichtprüfung oder beim „Knacktest“ Mängel festgestellt, dürfenIndustrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen nicht mehr weiterbenutzt werden. Sie sind der weiteren Benutzung zu entziehen.Knacktest siehe Abschnitt 3.2.3.1.3.4.2InstandhaltungDer Unternehmer hat nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung dafür zu sorgen, dass Industrieschutzhelme bzw. IndustrieAnstoßkappen instand gehalten werden. Unansehnliche Innenausstattungen und Schweißbänder sind aus hygienischen Gründendurch neue zu ersetzen.3.4.3ReinigungBei der Reinigung von Industrieschutzhelmen bzw. IndustrieAnstoßkappen sind die Angaben des Herstellers über die Reinigungsmethode und die Reinigungsmittel zu beachten.3.4.4AufbewahrungIndustrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen sind entsprechend den Informationen des Herstellers aufzubewahren. Sie dürfen keinen schädigenden Einflüssen ausgesetzt sein.Schädigende Einflüsse sind z.B. Sonneneinstrahlungen undaggressive Stoffe.4Zeitpunkt der AnwendungDiese BG-Regel ist anzuwenden ab Januar 2000, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.Sie ersetzt die „Regeln für den Einsatz von Industrieschutzhelmen“(ZH 1/704) vom April 1994.19
AnhangVorschriften und RegelnNachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt, siehe auch Vorbemerkung:1. Gesetze, Verordnungen(Bezugsquelle:BuchhandeloderCarl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8.GPSGV).2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheitbei der Arbeit(Bezugsquelle:zuständige BerufsgenossenschaftoderCarl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1),BG-Regel „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1).3. Normen(Bezugsquelle:DIN EN 166Beuth Verlag GmbH,Burggrafenstraße 6, 10787 Berlinbzw.VDE-Verlag GmbH,Postfach 12 23 05, 10591 Berlin)Persönlicher Augenschutz; Anforderungen,DIN EN 352-1 Gehörschützer; Allgemeine Anforderungen und Prüfungen;Teil 1: Kapselgehörschützer,DIN EN 352-2 Gehörschützer; Allgemeine Anforderungen und Prüfungen;Teil 2: Gehörschutzstöpsel,DIN EN 352-3 Gehörschützer; Allgemeine Anforderungen und Prüfungen;Teil 3: An Industrieschutzhelmen befestigte Kapselgehörschützer,20DIN EN 397Industrieschutzhelme,DIN EN 812Industrie-Anstoßkappen.
Hier erhalten Sie weitere InformationenBerufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPräventionPräventions-Hotline der BG BAU:0800 80 20 100 hliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ortfinden Sie im Internet unterwww.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – PräventionUm die Kontaktdaten des Ansprechpartners der Prävention derBG BAU zu finden, können Sie ihn direkt über die Postleitzahl bzw.den Ortsnamen Ihrer Baustelle suchen.Wenn Ihnen keine dieser Angaben vorliegt, haben Sie zusätzlichnoch die Möglichkeit, sich über die Kartendarstellung zur AdresseIhrer Baustelle „durchzuklicken“.Auch dort finden Sie die entsprechenden Kontaktdaten.
Berufsgenossenschaftder BauwirtschaftHildegardstraße 29/3010715 -Hotline der BG BAU:0800 80 20 100 (gebührenfrei)DGUV Regel 112-193 (bisher BGR 193)
vention“ (BGV A1) hinsichtlich des Einsatzes von Industrieschutzhelmen und Industrie-Anstoßkappen. In dieser BG-Regel sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung sowie die Bestimmungen der Achten Verordnung