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Schulordnung berufliche GymnasienBekanntmachungdes Sächsischen Staatsministeriums für Kultusder Neufassung der Schulordnung berufliche GymnasienVom 10. November 1998Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung derSchulordnung berufliche Gymnasien vom 10. September 1998 (SächsGVBl. S. 495) wird nachstehend derWortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien imFreistaat Sachsen in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassungberücksichtigt:1.die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasienim Freistaat Sachsen (BGySO) vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1185, ber. 1994S. 292),2.die am 1. August 1998 nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene eingangs genannteVerordnung.Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grundzu 1.des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) vom 3. Juli 1991(SächsGVBl. S. 213),zu 2.des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) vom 3. Juli 1991(SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998(SächsGVBl. S. 271), in Verbindung mit § 19 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen infreier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271, 272).Die Neufassung gilt nicht für Schüler an beruflichen Gymnasien und Schulfremde, die in denSchuljahren 1998/99 oder 1999/2000 die Abiturprüfung erstmalig ablegen oder wiederholen.Dresden, den 10. November 1998Der Staatsminister für KultusDr. Matthias RößlerVerordnungdes Sächsischen Staatsministeriums für Kultusüber berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen(Schulordnung berufliche Gymnasien – BGySO)Inhaltsübersicht: 1Erster TeilAllgemeines§ 1Geltungsbereich§ 2Aufbau und Bildungsziel§ 3UnterrichtsinhalteZweiter TeilSchulverhältnis§ 4Aufnahmevoraussetzungen§ 5Aufnahmeverfahren§ 6Auswahlverfahren§ 7Verweildauer§ 8Beendigung des Schulverhältnisses§ 9Schulwechsel§ 10Entscheidunghttp://www.revosax.sachsen.deFassung vom 01.09.2004Seite 1 von 30
Schulordnung berufliche GymnasienDritter TeilFremdsprachen§ 11Fremdsprachenunterricht§ 12Zuweisung der Schüler zum Unterricht in der zweiten FremdspracheVierter TeilLeistungsermittlung, Benotung, ZeugnisseErster AbschnittSchriftliche, mündliche und praktische Leistungen§ 13Grundsätze der Leistungsermittlung§ 14Klassenarbeiten§ 15Klausuren, Belegarbeit§ 16Kurzkontrollen§ 17Mündliche und praktische Leistungen§ 18Bewertung im Fach Sport§ 19Hausaufgaben§ 20Besprechung schriftlich erbrachter Leistungen§ 21Täuschungshandlungen§ 22Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises§ 23Nachholen schriftlicher LeistungsnachweiseZweiter AbschnittBenotung§ 24Benotung in der Klassenstufe 11§ 25Notengebung und Punktesystem in den Jahrgangsstufen 12 und 13Dritter AbschnittZeugnisse§ 26Zeugnis§ 27Ermittlung der Zeugnisnote§ 28Zeugnis der Allgemeinen HochschulreifeFünfter TeilKlassenstufe 11, Versetzung und Wiederholung§ 29Versetzungsbestimmungen§ 30Versetzungsentscheidung§ 31WiederholungSechster TeilJahrgangsstufen 12 und 13, AbiturprüfungErster AbschnittAllgemeines§ 32Struktur und Organisation§ 33Information, Beratung und Betreuung der SchülerZweiter Abschnitthttp://www.revosax.sachsen.deFassung vom 01.09.2004Seite 2 von 30
Schulordnung berufliche GymnasienUnterrichtsfächer§ 34Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder§ 35Kursangebot§ 36Grundkurse, Grundkursfächer§ 37Leistungskurse, Leistungsfächer§ 38KurswahlDritter AbschnittGesamtqualifikation und Zulassung zur Abiturprüfung§ 39Gesamtqualifikation§ 40Grundkursbereich§ 41Leistungskursbereich§ 42Abiturprüfungsbereich§ 43Teile und Fächer der Abiturprüfung§ 44Besondere Lernleistung§ 45Zulassung zur AbiturprüfungVierter AbschnittAbiturprüfung§ 46Prüfungsausschuss§ 47Fachausschüsse§ 48Verfahren, Protokoll§ 49Schriftlicher Abiturprüfungsteil§ 50Mündlicher Abiturprüfungsteil§ 50a Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Abiturprüfungsteils§ 51Nachteilsausgleich§ 52Versäumnis, Nachprüfungen§ 53Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße§ 54SchlusssitzungFünfter AbschnittWiederholung§ 55Wiederholung einer Jahrgangsstufe§ 56Kurswahl bei WiederholungSechster AbschnittAbiturprüfung für Schulfremde§ 57Teilnehmer§ 58Zulassung§ 59Teile und Fächer der Schulfremdenprüfung§ 60Bewertung, Gesamtqualifikation§ 61Zeugnis§ 62Wiederholung der SchulfremdenprüfungSiebter TeilSchlussbestimmungen§ 63In-Kraft-Treten und ssung vom 01.09.2004Seite 3 von 30
Schulordnung berufliche GymnasienErster TeilAllgemeines§1GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Ausbildung an öffentlichen und die Prüfung an öffentlichen und als Ersatzschulestaatlich anerkannten beruflichen Gymnasien der senschaft,3.Informations- und Kommunikationstechnologie,4.Technikwissenschaft mit den chnik,c)Elektrotechnik,d)Maschinenbautechnik undWirtschaftswissenschaftim Freistaat Sachsen. 2§2Aufbau und Bildungsziel(1) Das berufliche Gymnasium umfasst die Einführungsphase (Klassenstufe 11) und die Qualifikationsphase(Jahrgangsstufen 12 und 13).(2) Das Fächerangebot enthält allgemeinbildende und berufsfeldbezogene Unterrichtsfächer.(3) Den Abschluss des beruflichen Gymnasiums bildet die Abiturprüfung mit der Zuerkennung der AllgemeinenHochschulreife.§3UnterrichtsinhalteDer Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen undStundentafeln der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufen 12 und 13.Zweiter TeilSchulverhältnis§4Aufnahmevoraussetzungen(1) In berufliche Gymnasien werden nur Schüler aufgenommen, die beginnend ab Klassenstufe 5 bis zumAbschluss der Klassenstufe 10 in mindestens einer Fremdsprache fortlaufend unterrichtet worden sind.(2) Nicht aufgenommen werden Schüler,1.denen bereits einmal die Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt worden ist oder2.die bereits einmal an der Abiturprüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreifeteilgenommen haben.(3) In die Klassenstufe 11 der beruflichen Gymnasien können aufgenommen werden:1.Schüler, die die Klassenstufe 10 einer Mittelschule oder einer vergleichbarenallgemeinbildenden Schule besucht haben und dort den Realschulabschluss oder einengleichwertigen Abschluss mit mindestens dreimal der Note „gut“ in den Fächern Deutsch,Mathematik, der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache, Physik, Chemie undBiologie erreicht haben. Jedes der übrigen genannten Fächer soll mindestens die Notehttp://www.revosax.sachsen.deFassung vom 01.09.2004Seite 4 von 30
Schulordnung berufliche Gymnasien„befriedigend“ aufweisen. Die Durchschnittsnote aller Fächer muss in der Regel besser als2,5 sein;2.Schüler von Gymnasien mit dem Versetzungszeugnis von Klassenstufe 10 nach derJahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder dem Nachweis des Realschulabschlusses;3.Schüler mit einem Realschul- oder gleichwertigen Abschluss, die eine mindestenszweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wenn ihreDurchschnittsnote im Abschlusszeugnis für den Realschulabschluss oder dengleichwertigen Abschluss besser als 3,0 ist, wobei in den Fächern Deutsch, Mathematikund in der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache keine Note schlechter als„befriedigend“ sein darf und die Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis der Berufsschuleoder Berufsfachschule besser als 2,5 sein muss.(4) Schüler, die die Notenanforderungen nach Absatz 3 Nr. 1 nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächerjedoch besser als 3,0 ist, können auch dann in berufliche Gymnasien aufgenommen werden, wenn ihre Eignungin einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. In diesem in der Regel mindestens 20minütigen Gespräch soll der Schüler grundlegendes Verständnis in den für die gewählte Fachrichtung desberuflichen Gymnasiums maßgeblichen Fachinhalten nachweisen. Das Eignungsgespräch stützt sich imWesentlichen auf Inhalte der Klassenstufe 10 der Mittelschule, und zwar für die Fachrichtung Agrarwissenschaftauf das Fach Biologie, für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft auf das Fach Chemie, für die FachrichtungInformations- und Kommunikationstechnologie auf das Fach Informatik, für die FachrichtungTechnikwissenschaft auf das Fach Physik und für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft auf das FachGemeinschaftskunde/Rechtserziehung. Das Eignungsgespräch wird vom Schulleiter gemeinsam mit einemLehrer durchgeführt, der das fachrichtungsbestimmende Leistungsfach unterrichtet. Über das Eignungsgesprächist ein Protokoll zu erstellen.(5) Die Schüler dürfen bei Schuljahresbeginn der Klassenstufe 11 das 18. Lebensjahr, bei Nachweis einerabgeschlossenen Berufsausbildung das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben. Der Schulleiter kann Ausnahmenvon Satz 1 zulassen1.bei besonderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere längererKrankheit,2.wenn der Schüler ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet oder abgeleistethat oder3.wenn der Schüler innerhalb der letzten drei Jahre vor der Aufnahme zur Vertiefung vonFremdsprachenkenntnissen einen Auslandsaufenthalt von mindestens sechs undhöchstens zwölf Monaten absolviert hat.(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann ein Schüler ausnahmsweise auch dann aufgenommen werden,wenn sein Leistungsvermögen durch außergewöhnliche familiäre, soziale oder sonstige Umständevorübergehend vermindert ist und die Nichtaufnahme eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Über dasVorliegen der durch diese Umstände eingetretenen Verminderung des Leistungsvermögens und dieEinschätzung einer möglichen weiteren Entwicklung des Schülers ist vom Schulleiter der aufnehmenden Schuleeine Stellungnahme der abgebenden einzuholen. 3§5Aufnahmeverfahren(1) Der Antrag auf Aufnahme ist bis zum 31. März von einem Erziehungsberechtigten oder im Falle derVolljährigkeit von dem Schüler an das Berufliche Schulzentrum zu richten, zu dem das berufliche Gymnasiumgehört, das der Schüler besuchen möchte. Aufnahmeanträge, die nach dem festgelegten Termin eingehen,werden im Auswahlverfahren erst berücksichtigt, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträgebeschieden oder zurückgenommen sind.(2) In dem Aufnahmeantrag ist anzugeben1.die Fachrichtung des beruflichen Gymnasiums,2.bei der Fachrichtung Technikwissenschaft der Schwerpunkt,3.eine Erklärung darüber, dass dem Schüler nicht bereits die Zulassung zur Abiturprüfungverwehrt worden ist und er nicht bereits an der Abiturprüfung zum Erwerb der AllgemeinenHochschulreife teilgenommen hat;4.in den Fällen des § 4 Abs. 5 oder 6 eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der dorthttp://www.revosax.sachsen.deFassung vom 01.09.2004Seite 5 von 30
Schulordnung berufliche Gymnasiengenannten besonderen Umstände.Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:1.Eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, beiNichtvorliegen eine Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses. In diesem Fall ist die Kopiedes Zeugnisses unverzüglich nachzureichen;2.eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Schüler schon aneinem Aufnahmeverfahren für das berufliche Gymnasium teilgenommen oder ein solchesGymnasium bereits besucht hat und an welche weiteren Gymnasien oder berufsbildendenSchulen er gegebenenfalls noch einen Aufnahmeantrag gerichtet hat;3.gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von§ 4 Abs. 5 oder 6.(3) Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Angaben erhoben, die von der abgebenden Schuleübernommen werden r, ugehörigkeit;10.Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn;11.Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, wenn dieErziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler darin einwilligen. 4§6Auswahlverfahren(1) Können trotz Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Kapazitäten sowieunter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit benachbarter beruflicher Gymnasien der gleichen Fachrichtungund der dortigen Aufnahme von Schülern nicht alle Schüler in das von ihnen gewünschte berufliche Gymnasiumaufgenommen werden, findet ein Auswahlverfahren statt.(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:1.75 vom Hundert für Schüler mit Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschlusseiner allgemeinbildenden Schule nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zweite Alternative sowie anSchüler nach § 4 Abs. 4;2.10 vom Hundert an Schüler von Gymnasien mit Versetzungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 2erste Alternative;3.10 vom Hundert an Schüler mit Berufsabschluss nach § 4 Abs. 3 Nr. 3;4.5 vom Hundert an Fälle nach § 4 Abs. 5 und 6.Die von einer Gruppe nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältniszusätzlich zur Verfügung.(3) Innerhalb der jeweiligen Schülergruppen sind die Plätze nach folgender Reihenfolge zu vergeben:1.Bei Schülern nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 gemäß der Rangfolge aus der Durchschnittsnoteder Fächer Deutsch, Mathematik, der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache,Physik, Chemie, Biologie; bei mehreren Schülern mit gleichem Rangplatz aus derDurchschnittsnote des Zeugnisses der abgebenden Schule ohne Arbeitsgemeinschaften;2.bei Schülern nach Absatz 2 Nr. 3 gemäß der Rangfolge aus der Durchschnittsnote derFächer Deutsch, Mathematik und der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache imRealschul- oder gleichwertigen Abschlusszeugnis, bei mehreren Bewerbern mit gleichemhttp://www.revosax.sachsen.deFassung vom 01.09.2004Seite 6 von 30
Schulordnung berufliche GymnasienRangplatz aus der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule oderBerufsfachschule;3.bei Schülern nach Absatz 2 Nr. 4 gemäß der Rangfolge, die von einem aus drei Lehrern desberuflichen Gymnasiums gebildeten Auswahlausschuss unter Berücksichtigung derjeweiligen Umstände des einzelnen Falles festgelegt wird. Der Schulleiter des BeruflichenSchulzentrums, zu dem das berufliche Gymnasium gehört, bestimmt die Mitglieder desAusschusses.(4) Schüler, die in vorausgegangenen Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten proWartejahr eine Aufwertung ihrer nach Absatz 3 maßgeblichen Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte. 5§7VerweildauerDie Verweildauer am beruflichen Gymnasium beträgt drei Jahre. Sie kann überschritten werden1.bei Wiederholung der Klassenstufe 11 gemäß § 31,2.bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 oder 13 oder der Kurshalbjahre 12/II und 13/Igemäß § 55 und3.auf Antrag in besonderen Härtefällen mit Genehmigung des Regionalschulamtes. 6§8Beendigung des Schulverhältnisses(1) Das Schulverhältnis am beruflichen Gymnasium endet mit der Aushändigung des Zeugnisses derAllgemeinen Hochschulreife oder mit dem Abgang von der Schule.(2) Schüler, denen die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde und die das berufliche Gymnasiumverlassen, erhalten ein Abgangszeugnis, das dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde herausgegebenenMuster entspricht.(3) Der Abgang vom beruflichen Gymnasium erfolgt1.durch eine schriftliche Abmeldung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigenSchülers,2.durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule nachden Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen,3.wegen zweimaliger Nichtversetzung im gleichen Schuljahr,4.wenn am Ende der Jahrgangsstufe 12 oder nach dem Kurshalbjahr 13/1 feststeht, dass derbetreffende Schüler nicht zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen werden und nichtwiederholen kann,5.wenn die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife zweimal versagt wurde.§9Schulwechsel(1) Schüler können nur aus wichtigem Grund an ein anderes berufliches Gymnasium wechseln.(2) Am Ende der Klassenstufe 11 ist nur ein Wechsel an ein berufliches Gymnasium mit gleicher Fachrichtungzulässig. Gleiches gilt für Schüler der Jahrgangsstufen 12 und 13. Diese müssen ferner den Nachweiserbringen, dass sie die zu belegenden Kurse einbringen und fortsetzen können.§ 10Entscheidung(1) Die Entscheidung über Aufnahme und Schulwechsel sowie sonstige in diesem Zusammenhang vorgeseheneEntscheidungen trifft der Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums, zu dem das berufliche Gymnasium gehört,nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Ergebnis ist dem Schüler, im Falle der Minderjährigkeit mindestens einemErziehungsberechtigten, in einem schriftlichen Bescheid, bei der Aufnahme in die Klassenstufe 11 spätestensbis zum 15. Mai, mitzuteilen. Der Schulleiter kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Annahmeeiner erfolgten Schulaufnahme zu erklären ist.http://www.revosax.sachsen.deFassung vom 01.09.2004Seite 7 von 30
Schulordnung berufliche Gymnasien(2) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Vorlage des dieAufnahmevoraussetzungen nachweisenden Abschluss- oder Versetzungszeugnisses sowie der Klassenbildungam jeweiligen beruflichen Gymnasium. 7Dritter TeilFremdsprachen§ 11Fremdsprachenunterricht(1) Die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife im beruflichen Gymnasium setzt voraus, dass die Schülerüber mehrere Jahre hinweg Pflichtunterricht in zwei Fremdsprachen besucht haben.(2) Schüler erfüllen die Voraussetzungen für die erste Fremdsprache, wenn sie mindestens sechs Jahre indieser unterrichtet worden sind. In der Klassenstufe 11 ist diese Fremdsprache zu besuchen.(3) Schüler erfüllen die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache1.durch Teilnahme am Unterricht in Klassenstufe 11 auf „Niveau fortgeführterFremdsprachen“ (Niveau A), wenn sie diese Fremdsprache von Klassenstufe 7 bis 10besucht haben oder2.durch Teilnahme am Unterricht von Klassenstufe 11 bis einschließlich Jahrgangsstufe 13 ineiner vom beruflichen Gymnasium angebotenen Fremdsprache auf „Niveau neu begonnenerFremdsprache“ (Niveau B). Für diese Schüler ist die Abwahl der ersten Fremdsprache abJahrgangsstufe 12 möglich.(4) Wer gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 in das berufliche Gymnasium aufgenommen wurde, erfüllt die Voraussetzung fürdie zweite Fremdsprache, wenn er nach durchgehendem Besuch des Unterrichts in dieser Fremdsprache abKlassenstufe 7 im Abschlusszeugnis der Klassenstufe 10 mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat. 8§ 12Zuweisung der Schüler zum Unterrichtin der zweiten Fremdsprache(1) Der Schulleiter weist die Schüler aufgrund ihrer Vorkenntnisse in den angebotenen Fremdsprachen zu Beginnder Klassenstufe 11 dem Niveau A oder B zu. In Zweifelsfällen kann er einen schulinternen Test anordnen.(2) Schüler, die die Voraussetzungen für die zweite Fremdsprache schon erfüllt haben, können freiwilligteilnehmen1.am Unterricht auf Niveau A, wenn sie eine im Gymnasium erlernte zweite oder dritteFremdsprache weiterführen wollen,2.am Unterricht auf Niveau B, wenn sie eine weitere Fremdsprache neu erlernen wollen.Vierter TeilLeistungsermittlung, Benotung, ZeugnisseErster AbschnittSchriftliche, mündliche und praktische Leistungen§ 13Grundsätze der Leistungsermittlung(1) Aufgabenstellung und Beurteilung von schulischen Leistungen obliegen dem Lehrer. Für die Abiturprüfunggelten die besonderen Regelungen der §§ 46 bis 50a.(2) Der Leistungsermittlung dienen1.schriftliche Leistungen in Form von Klassenarbeiten in Klassenstufe 11 sowie Klausurenund einer Belegarbeit in den Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie2.sonstige Leistungen, insbesondere Kurzkontrollen, mündliche und praktische Leistungen.http://www.revosax.sachsen.deFassung vom 01.09.2004Seite 8 von 30
Schulordnung berufliche Gymnasien(3) Die Gewichtung der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten beiden Teilbewertungen liegt im pädagogischenErmessen des Lehrers. Im Regelfall soll beiden Teilbewertungen das gleiche Gewicht zukommen. DieFestlegung von Kriterien für die Ermittlung der Teilbewertungen ist Aufgabe der Fachkonferenz. Der Lehrer gibtzu Beginn des Schuljahres und des Kurshalbjahres die Gewichtung der einzelnen Leistungsnachweise denSchülern bekannt.(4) Über die Leistungen der Schüler führt der Lehrer regelmäßig Aufzeichnungen. 9§ 14Klassenarbeiten(1) Klassenarbeiten werden in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, also nach den Phasen derErarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung, und nicht ohne vorherige Ankündigung geschrieben.(2) In Klassenstufe 11 werden in allen Fächern, mit Ausnahme von Sport, Klassenarbeiten geschrieben. DieZahl der Klassenarbeiten wird in den Fachkonferenzen festgelegt. In jedem Schulhalbjahr werden in Fächern mitdrei oder mehr Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten, in Fächern mit einer oder zweiWochenstunden mindestens eine Klassenarbeit geschrieben. Die Arbeitszeit beträgt in der Regel bis zu 90Minuten.(3) In der Regel soll ein Schüler nicht mehr als drei Klassenarbeiten pro Woche und nicht mehr als eineKlassenarbeit pro Tag schreiben.§ 15Klausuren, Belegarbeit(1) In jedem Leistungskurs sind in den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I mindestens je zwei Klausuren, imKurshalbjahr 13/II mindestens je eine Klausur anzufertigen. Klausuren sind anzukündigen. § 14 Abs. 3 giltentsprechend.(2) In jedem Grundkurs ist in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II mindestens je eine Klausur anzufertigen.(3) Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt bis zu 90 Minuten. Im Fach Deutsch kann die Arbeitszeit bis zu 180Minuten betragen.(4) In den schriftlichen Prüfungsfächern kann vor der Abiturprüfung eine Klausur über die Dauer der in derAbiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden.(5) Schüler, die das Fach Deutsch weder als erstes noch als drittes Prüfungsfach gewählt haben, nehmen ander schriftlichen Abiturprüfung in Deutsch als Grundkursfach teil. Die Prüfungsarbeit zählt für diese Schüler imKurshalbjahr 13/II als zusätzliche Klausur, die doppelt gewertet wird.(6) Schüler der Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft, Informations- undKommunikationstechnologie sowie Technikwissenschaft, die Deutsch als erstes Prüfungsfach und Physik alsdrittes oder viertes Prüfungsfach gewählt haben, nehmen an der schriftlichen Abiturprüfung in Mathematik alsGrundkursfach teil. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.(7) Schüler, die in der fortgeführten Fremdsprache nicht sechs Jahre kontinuierlichen Unterricht nachweisen unddiese Fremdsprache weder als erstes noch als drittes Prüfungsfach gewählt haben, nehmen an der schriftlichenAbiturprüfung in dieser Fremdsprache als Grundkursfach teil. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.(8) Als schriftlichen Leistungsnachweis erstellt jeder Schüler während eines Kurshalbjahres derQualifikationsphase eine Belegarbeit von höchstens zehn Seiten Umfang. Diese geht wie eine zusätzlicheKlausur in die Leistungsbewertung des entsprechenden Faches ein. 10§ 16KurzkontrollenKurzkontrollen sind kurze schriftliche Leistungsnachweise von höchstens 40 Minuten Dauer zu Inhalten dergegenwärtig behandelten Lehrplaneinheit oder der gestellten Hausaufgaben. Bei der zeitlichen Planung derKurzkontrollen ist auf Klassenarbeiten und Klausuren Rücksicht zu nehmen.§ 17Mündliche und praktische Leistungenhttp://www.revosax.sachsen.deFassung vom 01.09.2004Seite 9 von 30
Schulordnung berufliche Gymnasien(1) Über das Schuljahr verteilt sind mündliche Leistungen vom Schüler abzufordern und deren Ergebnissefestzuhalten.(2) Praktische Leistungsnachweise sind insbesondere in den fachrichtungsbestimmenden Fächern, in bildenderKunst, Musik und bei Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht zu erbringen.§ 18Bewertung im Fach SportIm Fach Sport wird die Gesamtbewertung aus den in den einzelnen Sportarten erteilten Bewertungen gebildet.Die Gewichtung der Einzelbewertungen erfolgt entsprechend den zeitlichen Anteilen im Schul- oderKurshalbjahr.§ 19HausaufgabenHausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass der Schüler sie ohne außerschulische Hilfe inangemessener Zeit bewältigen kann. Der Lehrer ist verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülersangemessen zu berücksichtigen. Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindeststichprobenweise überprüft. Die Ferien sind von den Hausaufgaben freizuhalten.§ 20Besprechung schriftlich erbrachter LeistungenAlle Klassenarbeiten und Klausuren werden vom Lehrer korrigiert zurückgegeben und mit den Schülernbesprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe sollte in der Regel 14 Tage bei Klassenarbeiten und höchstens dreiWochen bei Klausuren nicht überschreiten. 11§ 21Täuschungshandlungen(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis einesLeistungsnachweises oder einer Prüfung durch das Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel,durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.(2) Stellt der Lehrer eine Täuschungshandlung fest, muss der Schüler das Anfertigen des Leistungsnachweisesabbrechen. Der Leistungsnachweis wird mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes bewertet.§ 22Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises(1) Versäumt ein Schüler die Anfertigung eines Leistungsnachweises, so wird die Note „ungenügend“ erteilt, essei denn, der Schüler hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Der Schüler hat den Grund des Versäumnissesunter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich seinem Klassenlehrer oder Tutor mitzuteilen; dieserentscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Erkrankungen, die die Teilnahme eines Schülers bei derAnfertigung von Leistungsnachweisen verhindern, sind dem Klassenlehrer oder Tutor unverzüglich mitzuteilen.Dieser kann sich die Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis bestätigen lassen.(3) Weigert sich ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note „ungenügend“ erteilt.(4) Schüler, die durch ihr Verhalten die Anfertigung eines schriftlichen Leistungsnachweises stören, werden vonder weiteren Teilnahme ausgeschlossen. Bei Ausschluss von einem schriftlichen Leistungsnachweis wird diesermit „ungenügend“ bewertet. 12§ 23Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise(1) Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit oder eine Klausur und hat der Schüler dieses Versäumnis nicht zuvertreten, entscheidet der Lehrer, ob und zu welchem Termin diese Leistung nachzuholen ist.(2) Kann wegen wiederholten oder längeren Fehlens die Leistung eines Schülers in einem Fach nicht hinreichendhttp://www.revosax.sachsen.deFassung vom 01.09.2004Seite 10 von 30
Schulordnung berufliche Gymnasienbeurteilt werden, so entscheidet der Lehrer, ob eine schriftliche Feststellungsprüfung in diesem Fach stattfindet.Diese ist dem Schüler und dessen Erziehungsberechtigten mindestens eine Woche zuvor unter Hinweis auf denPrüfungsstoff schriftlich anzukündigen. Es wird höchstens eine Feststellungsprüfung pro Fach im Schul- oderKurshalbjahr durchgeführt.Zweiter AbschnittBenotung§ 24Benotung in der Klassenstufe 11(1) Die Leistungen der Schüler werden mit den Noten von „sehr gut“ bis „ungenügend“ bewertet. Die Noten habenfolgende Bedeutung:Sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maßeentspricht;gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;befriedigend (3) eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen denAnforderungen noch entspricht;mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedocherkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhandensind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei derselbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel inabsehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Der Begriff „Anforderungen“ in Absatz 1 bezieht sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowieden Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,einschließlich der Art der Darstellung.(3) Zeugnisse enthalten nur ganze Noten.§ 25Notengebung und Punktesystemin den Jahrgangsstufen 12 und 13(1) Alle Bewertungen der Schülerleistungen erfolgen mit den herkömmlichen Noten und den ihnen zugeordnetenPunkten. Das Punktesystem ist den Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“ entsprechend der Notentendenz wie folgtzugeordnet:„sehr gut“15/14/13 Punkte;„gut“12/11/10 Punkte;„befriedigend“ 9/8/7 Punkte;„ausreichend“ 6/5/4 Punkte;„mangelhaft“ 3/2/1 Punkte;„ungenügend“ 0 Punkte.Es dürfen nur ganze Noten erteilt und volle Punkte gegeben werden.(2) Mit 0 Punkte („ungenügend“) bewertete Kurse gelten als nicht belegt. 13Dritter Abschnitthttp://www.revosax.sachsen.deFassung vom 01.09.2004Seite 11 von 30
Schulordnung berufliche GymnasienZeugnisse§ 26Zeugnis(1) Die Schüler der Klassenstufe 11 erhalten über alle Leistungen ein Halbjahreszeugnis, am Ende derKlassenstufe 11 ein Jahreszeugnis.(2) Die Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen wird im Zeugnis vermerkt.(3) Die Schüler der Jahrgangsstufen 12 und 13 erhalten nach jedem Kurshalbjahr ein Halbjahreszeugnis über diein den Grund- und Leistungskursen erbrachten Leistungen.(4) Das Zeugnis wird vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Vertreter und dem Klassenlehrer oderdem Tutor unterschrieben.(5) Alle Zeugnisse müssen den von der obersten Schulaufsichtsbehörde herausgegebenen Musternentsprechen. 14§ 27Ermittlung der Zeugnisnote(1) Aus den Leistungsnachweisen nach § 13 Abs. 2 ermittelt der Lehrer die Halbjahresnote, am Ende derKlassenstufe 11 die Jahresnote.(2) Unterrichten innerhalb eines Faches oder Kurses mehrere Lehrer, muss über die GesamtbewertungEinvernehmen bestehen. Können sich die Lehrer nicht auf eine gemeinsame Note einigen, entscheidet derSchulleiter oder ein von ihm benannter Lehrer im Rahmen der Vorbenotungen.§ 28Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife(1) Im Zeugnis der Allg
Dresden, den 10. November 1998 Der Staatsminister für Kultus Dr. Matthias Rößler Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung berufliche Gymnasien – BGySO) Inhaltsübersicht: 1 Erster Teil Allgemeines Zweit